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EuGH Urteil vom 21.02.2006 - C-152/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus einem im Ausland belegenen Einfamilienhaus

Leitsatz (amtlich)

Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.

Normenkette

EGVtr Art. 39; EWGV Art. 48; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2

Beteiligte

Ritter-Coulais

Hans-Jürgen Ritter-Coulais

Monique Ritter-Coulais

Finanzamt Germersheim

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.11.2002; Aktenzeichen I R 13/02; BFH/NV 2003, 680)

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Einkommensteuer ‐ Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ‐ Nationale Regelung, die die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beschränkt“

In der Rechtssache C-152/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2003, in dem Verfahren

Hans-Jürgen Ritter-Coulais,

Monique Ritter-Coulais

gegen

Finanzamt Germersheim

erlässt

DER G...

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