Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln. Bindende Rechtsvorschriften. Begriff ‚Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde’. Klausel, die nach Vertragsschluss infolge eines Eingriffs des nationalen Gesetzgebers in den Vertrag einbezogen wird. Klare und verständliche Abfassung einer Klausel. Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen. Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
OTP Bank und OTP Faktoring
OTP Bank Nyrt
OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt
Teréz Ilyés
Emil Kiss
Tenor
1. Der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er u. a. eine Vertragsklausel umfasst, die durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift geändert worden ist, welche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen soll.
2. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird. Eine Klausel über das Wechselkursrisik...