Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Einheitlichkeit der Leistung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens” im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einen Umsatz nicht erfasst, mit dem eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, einschließlich aller Sachanlagen und Inventargegenstände verpachtet wird, selbst wenn der Pächter diesen Betrieb unter demselben Namen wie der Verpächter fortführt.
2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 19; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l
Beteiligte
Mailat
Virgil Mailat, Delia Elena Mailat
Apcom Select SA
Verfahrensgang
Tribunalul Mures (Rumänien) (Beschluss vom 20.12.2017; Abl.EU 2018, Nr. C 123/11)
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Mureş (Landgericht Mureş, Rumänien) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2018, in dem Strafverfahren gegen
Virgil Mailat,
Delia Elena Mailat,
Apcom Select SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,
Gener...