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EuGH Urteil vom 19.12.2018 - C-17/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Einheitlichkeit der Leistung

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens” im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einen Umsatz nicht erfasst, mit dem eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, einschließlich aller Sachanlagen und Inventargegenstände verpachtet wird, selbst wenn der Pächter diesen Betrieb unter demselben Namen wie der Verpächter fortführt.

2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 19; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l

Beteiligte

Mailat

Virgil Mailat, Delia Elena Mailat

Apcom Select SA

Verfahrensgang

Tribunalul Mures (Rumänien) (Beschluss vom 20.12.2017; Abl.EU 2018, Nr. C 123/11)

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Mureş (Landgericht Mureş, Rumänien) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2018, in dem Strafverfahren gegen

Virgil Mailat,

Delia Elena Mailat,

Apcom Select SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,

Gener...

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