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EuGH Urteil vom 18.10.2018 - C-153/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ratenkaufgeschäfte, Fahrzeugfinanzierung, Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs, Kreditgewährung im Zusammenhang mit Lieferungen, Vorsteuerermittlung, Umsatzschlüssel

Leitsatz (amtlich)

Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass zum einen Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen – wie die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte – selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag – also in den steuerbaren Umsatzanteil – eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag – also in den steuerbefreiten Umsatzanteil –, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt, weil diese Methode keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Methode gewährleistet.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 168; EGRL 112/2006 Art. 173 Abs. 2 Buchst. c

Beteiligte

Volkswagen Financial Services (UK)

Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Volkswagen Financial Services (UK) Ltd

Verfahrensgang

Supreme Court (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 22.03.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 178/10)

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) mit Entscheidung vom 22. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2017, in dem Verfahren

Commission...

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