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EuGH Urteil vom 16.06.2011 - C-152/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, Urinsammelbeutel aus Kunststoff, Positionen 9018 und 3926

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder Waren daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Unomedical

Unomedical A/S

Skatteministeriet

Verfahrensgang

Hojesteret (Dänemark) (Urteil vom 08.03.2010; ABl. EU 2010, Nr. C 148/20)

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind ‐ Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind ‐ Positionen 9018 und 3926 ‐ Begriff ‚Teile‘ und ‚Zubehör‘ ‐ Andere Waren aus Kunststoffen“

In der Rechtssache C-152/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 8. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2010, in dem Verfahren

Unomedical A...

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