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EuGH Urteil vom 16.01.2018 - C-240/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit. Rückkehrentscheidung. Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum. Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Konsultationsverfahren zwischen dem ausschreibenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat. Frist. Keine Stellungnahme des konsultierten Vertragsstaats. Folgen für die Vollziehung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots

Normenkette

Richtlinie 2008/115/EG Art. 6 Abs. 2; SDÜ Art. 25

Beteiligte

E

Tenor

1. Art. 25 Abs. 2 des am 19. Juni 1990 unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass es dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zwar freisteht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren jedoch eingeleitet werden muss, sobald eine derartige Entscheidung erla...

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