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EuGH Urteil vom 15.09.1983 - C-279/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT FUER DAS LAND NORDRHEIN – WESTFALEN IN ESSEN. FINANZIERUNG EINER BERUFSKRANKHEITSRENTE DURCH DIE TRAEGER VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN. ANWENDBARKEIT DER KUMULIERUNGSVERBOTE DURCH DENJENIGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN, DER AUSSERDEM EINE KNAPPSCHAFTSRENTE GEWAEHRT. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. LEISTUNGEN. NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN. ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71. ZIEL. ANWENDBARKEIT NUR AUF LEISTUNGEN, DIE IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEWÄHRT WERDEN. NICHTANWENDBARKEIT AUF ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENE LEISTUNGEN. LEISTUNGEN, DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FESTGESTELLT UND FINANZIERT WORDEN SIND. KEINE AUSWIRKUNG

Leitsatz (amtlich)

1. ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN, DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHRT, DASS ES DIESEN DAS RECHT GIBT, DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN; ER SOLL VERHINDERN, DASS DEN AR BEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN, DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND.

WENN AUCH DEN WANDERARBEITNEHMERN ZUM AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE IHNEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ER WACHSEN UND DIE SIE OHNE DIESE NICHT ERHALTEN KÖNNTEN, BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGT WERDEN DÜRFEN, SO WÜRDE DOCH DAS MIT DEN ARTIKELN 48 BIS 51 DES VERTRAGES ANGESTREBTE ZIEL NICHT ERREICHT, WENN DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN ZUR FOLGE HÄTTE, DASS DIE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE EIN ARBEITNEHMER ALLEIN AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EI...

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