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EuGH Urteil vom 15.01.2002 - C-43/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fusionsrichtlinie, Einbringung von Unternehmensteilen, Teilbetriebsbegriff, Darlehensübergang, Aktien als Kreditsicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 2 Buchstaben c und i der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass eine Einbringung von Unternehmensteilen im Sinne der Richtlinie nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer Übertragung der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleiben und die entsprechende Darlehensschuld auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden soll. Dabei ist unerheblich, dass die einbringende Gesellschaft ein kleine Anzahl von Aktien einer dritten Gesellschaft behält.

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Einbringung von Unternehmensteilen einen selbständigen Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 90/434, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, betrifft, wenn der künftige Liquiditätsbedarf der übernehmenden Gesellschaft durch einen Betriebskredit eines Kreditinstituts gedeckt werden soll, das u. a. von den Aktionären der übernehmenden Gesellschaft verlangt, das Gesellschaftskapital dieser Gesellschaft bildende Aktien als Sicherheit zu stellen.

 

Normenkette

EWGRL 434/90 Art. 2 Buchst. c, i

 

Beteiligte

Andersen og Jensen

Andersen og Jensen ApS

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Vestre Landsret (Dänemark)

 

Tatbestand

Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Einbringung von U...

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