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EuGH Urteil vom 14.09.2000 - C-238/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleich von Fachkenntnissen mit nationalem Recht. Inhaber eines argentinischen Diploms. Anerkennung als Hochschulabschluss in Medizin und Chirurgie. Antrag auf Ausübung des Arztberufs

Normenkette

EGV a.F. Art. 52; Richtlinie 93/16/EWG

Beteiligte

Hocsman

Hugo Fernando Hocsman

Ministre de l'Emploi et de la Solidarité

Tenor

Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und dieseErfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen.

Gründe

1.

Das Tribunal administratif Châlons-en-Champagne hat mit Urteil vom 23. Juni 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Hocsman und dem französischen Minister für Beschäftigung und Solidarität wegen dessen Entscheidung, Herrn Hocsman die Genehmigung für die Ausübung des Arztberufes in Frankreich zu versagen.

Das Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 52 EG-Vertrag lautet:

Die Beschränk...

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