Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 1999/70/EG. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Dienstalterszulagen. Einbeziehung. Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Fehlen
Beteiligte
Osakidetza-Servicio Vasco de Salud |
Tenor
1. Der Begriff „Beschäftigungsbedingungen” in Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er als Grundlage für einen Anspruch wie den im Ausgangsverfahren geltend gemachten dienen kann, der darauf gerichtet ist, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Dienstalterszulage zu gewähren, die nach dem nationalen Recht Dauerbeschäftigten vorbehalten ist.
2. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Einführung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten entgegensteht, die ausschließlich damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder in einer zwischen den gewerkschaftlichen Vertretern des Personals und dem betreffenden Arbeitgeber geschlossenen Tarifvereinbarung vorgesehen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n°1 de San Sebastián (Spanien) mit Entscheidung vom 6. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2005, in dem Verfahren
Yolanda Del Cerro Alonso
gegen
Osakidetza-Servicio Vasco de Salud
erlässt
DER GERICHTSHO...