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EuGH Urteil vom 13.09.2007 - C-307/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 1999/70/EG. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Dienstalterszulagen. Einbeziehung. Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Fehlen

 

Beteiligte

Del Cerro Alonso

Yolanda Del Cerro Alonso

Osakidetza-Servicio Vasco de Salud

 

Tenor

1. Der Begriff „Beschäftigungsbedingungen” in Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er als Grundlage für einen Anspruch wie den im Ausgangsverfahren geltend gemachten dienen kann, der darauf gerichtet ist, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Dienstalterszulage zu gewähren, die nach dem nationalen Recht Dauerbeschäftigten vorbehalten ist.

2. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Einführung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten entgegensteht, die ausschließlich damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder in einer zwischen den gewerkschaftlichen Vertretern des Personals und dem betreffenden Arbeitgeber geschlossenen Tarifvereinbarung vorgesehen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n°1 de San Sebastián (Spanien) mit Entscheidung vom 6. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2005, in dem Verfahren

Yolanda Del Cerro Alonso

gegen

Osakidetza-Servicio Vasco de Salud

erlässt

DER GERICHTSHO...

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