Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Kündigungsfrist eines befristeten Arbeitsvertrags. Ungleichbehandlung gegenüber Dauerbeschäftigten
Normenkette
Richtlinie 1999/70/EG
Beteiligte
Samodzielny Publiczny Psychiatryczny Zakład Opieki Zdrowotnej im. dr Stanisława Deresza w Choroszczy |
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – die für die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Möglichkeit vorsieht, eine feste, von der Betriebszugehörigkeitsdauer des betroffenen Arbeitnehmers unabhängige zweiwöchige Kündigungsfrist anzuwenden, während bei unbefristeten Arbeitsverträgen die Dauer der Kündigungsfrist von der Betriebszugehörigkeitsdauer des betroffenen Arbeitnehmers abhängt und zwei Wochen bis drei Monate betragen kann – entgegensteht, sofern sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in vergleichbaren Situationen befinden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen) mit Entscheidung vom 14. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2013, in dem Verfahren
Małgorzata Nierodzik
gegen
Samodzielny Publiczny Psychiatryczny Zakład Opieki Zdrowotnej im. dr Stanislawa Deresza w Choroszczy
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsident...