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EuGH Urteil vom 13.03.2014 - C-38/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Kündigungsfrist eines befristeten Arbeitsvertrags. Ungleichbehandlung gegenüber Dauerbeschäftigten

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG

 

Beteiligte

Nierodzik

Małgorzata Nierodzik

Samodzielny Publiczny Psychiatryczny Zakład Opieki Zdrowotnej im. dr Stanisława Deresza w Choroszczy

 

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – die für die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Möglichkeit vorsieht, eine feste, von der Betriebszugehörigkeitsdauer des betroffenen Arbeitnehmers unabhängige zweiwöchige Kündigungsfrist anzuwenden, während bei unbefristeten Arbeitsverträgen die Dauer der Kündigungsfrist von der Betriebszugehörigkeitsdauer des betroffenen Arbeitnehmers abhängt und zwei Wochen bis drei Monate betragen kann – entgegensteht, sofern sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in vergleichbaren Situationen befinden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen) mit Entscheidung vom 14. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2013, in dem Verfahren

Małgorzata Nierodzik

gegen

Samodzielny Publiczny Psychiatryczny Zakład Opieki Zdrowotnej im. dr Stanislawa Deresza w Choroszczy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsident...

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