Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Begriff des Arbeitnehmers. Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne der Artikel 4 und 5. Umfang der in den Artikeln 4 und 5 aufgestellten Verpflichtungen. 1. Vorabentscheidungsverfahren. Anrufung des Gerichtshofes. Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages. Begriff. Procura della Repubblica, die die Strafklage erhebt. Ausschluß. 2. Handlungen der Organe. Richtlinien. Durchführung durch die Mitgliedstaaten. Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten. Pflichten der nationalen Gerichte. Grenzen. Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen. 3. Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten. Gewöhnliche Benutzung eines solchen Gerätes durch einen Arbeitnehmer bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit. Begriff nicht festgelegt durch die Richtlinie. Ermessen der Mitgliedstaaten. Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer. Regelmässige Untersuchung und augenärztliche Untersuchung. Berechtigte. Pflichten der Arbeitgeber. Umfang
Normenkette
EGVtr Art. 177, 189 Abs. 3; Richtlinie 90/270 des Rates Art. 9 Abs. 1-2, Art. 2 Buchst. b, c, Art. 4-5
Beteiligte
Tenor
Die von der Procura della Repubblica presso la Pretura circondariale Turin vorgelegten Fragen sind unzulässig;
und auf die ihm von der Pretura circondariale Turin mit Beschluß vom 18. April 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschrifte...