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EuGH Urteil vom 11.04.2024 - C-741/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist. Begriff des immateriellen Schadens. Auswirkung der Schwere des erlittenen Schadens. Haftung des Verantwortlichen. Möglichkeit der Befreiung im Fall des Fehlverhaltens einer ihm im Sinne von Art. 29 unterstellten Person. Bemessung des Schadenersatzbetrags. Unanwendbarkeit der in Art. 83 für Geldbußen vorgesehenen Kriterien. Bemessung im Fall mehrfacher Verstöße gegen diese Verordnung

Normenkette

EUVO 679/2016 Art. 82; EUVO 679/2016 Art. 83

Beteiligte

juris

GP

juris GmbH

Tenor

1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen.

2.Art. 82 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 dieser Verordnung nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der Verordnung unterstellten Person verursacht wurde.

3.Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestü...

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Datenschutz-Grundverordnung / Art. 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
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  (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.  (2) Jeder an einer Verarbeitung ...

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