Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit; Bemessungsgrundlage; Gerichtsvollzieher; Gerichtsvollziehergebühren
Normenkette
EGRL 112/2006
Beteiligte
PSM „K”
H. W
Verfahrensgang
Sad Rejonowy w Sopocie Wydzial l Cywilny (Polen) (Beschluss vom 08.03.2018; ABl. EU 2018, Nr. C 259/19)
Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nach der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten angesehen wird, nicht entgegenstehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Sopocie Wydział I Cywilny (Rayongericht Sopot, Zivilrechtsabteilung I, Polen) mit Entscheidung vom 8. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2018, in dem Verfahren
H. W.,
Beteiligte:
PSM „K”,
Aleksandra Treder,handelnd als Gerichtsvollzieherin beim Sąd Rejonowy w Sopocie (Rayongericht Sopot),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters C. G. Fernlund (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Frau Treder, vertreten durch M. S. Tokarz, radca prawny, und J. Martini, doradca podatkowy,
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der polnischen ...