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EuGH Urteil vom 09.07.2015 - C-144/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit, Grundsatz der Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Vorhersehbarkeit der Steuerpflicht tierärztlicher Leistungen, Rumänien

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen Steuerpflichtigen allein auf der Grundlage von Steuererklärungen ‐ die sich nicht auf die Mehrwertsteuer beziehen, aber die Feststellung ermöglicht hätten, dass dieser Steuerpflichtige die Grenze für die Mehrwertsteuerbefreiung überschritten hat ‐ von Amts wegen im Hinblick auf die Erhebung der Mehrwertsteuer zu registrieren.

2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es nicht, dass eine Steuerbehörde entscheidet, dass tierärztliche Leistungen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn diese Entscheidung sich auf klare Regeln gründet und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Leistungen nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 273 Abs. 1

Beteiligte

Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei

Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei

Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Cluj Napoca prin Administratia Judeteana a Finantelor Publice Maramures

Verfahrensgang

Tribunal Maramures (Rumänien) (Beschluss vom 17.10.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 212/13)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 273 und 287 ‐ Pflic...

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