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EuGH Urteil vom 06.10.2021 - C-51/19 P, C-64/19 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Steuerregelung. Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können. Begriff der staatlichen Beihilfe. Tatbestandsmerkmal der Selektivität. Bezugssystem. Abweichung. Ungleichbehandlung. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1

 

Beteiligte

World Duty Free Group/ Kommission

World Duty Free Group SA

Königreich Spanien

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die World Duty Free Group SA und das Königreich Spanien tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. bzw. 29. Januar 2019,

World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España S.A., mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados (C-51/19 P),

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch A. Rubio González und A. Sampol Pucurull, dann durch S. Centeno Huerta und S. Jiménez García als Bevollmächtigte (C-64/19 P),

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Irland,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHO...

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