Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verkehr. Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union. Bestimmungen zur Preisfestsetzung. Pflichtangaben bei der Darstellung der der Öffentlichkeit zugänglichen Preise. Pflicht zur Ausweisung der tatsächlich anfallenden Steuern, Gebühren, Zuschläge oder Entgelte. Preisfreiheit. Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Fall eines vom Fluggast stornierten oder nicht angetretenen Fluges. Verbraucherschutz
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 22 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 23 Abs. 1
Beteiligte
Air Berlin
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V
Tenor
1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.
2. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach ...