Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Reverse-Charge-Verfahren, Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Steuerschuld des Leistungsempfängers, Fehlerhafte Rechnung, Zahlung ohne Rechtsgrund
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen eines dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsatzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Steuerneutralität nicht, dem Empfänger einer Dienstleistung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu versagen, die er aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung ohne Rechtsgrund an den Erbringer der Dienstleistung gezahlt hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Berichtigung dieses Fehlers wegen der Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist.
2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörden nicht entgegen, wonach diese eine Entscheidung, mit der sie das Recht eines Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, innerhalb einer Ausschlussfrist zurücknehmen und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern.
Normenkette
EGRL 112/2006
Beteiligte
Fatorie
SC Fatorie SRL
Directia Generala a Finantelor Publice Bihor
Verfahrensgang
Curte de Apel Oradea (Rumänien) (Urteil vom 26.06.2012; Abl.EU 2012, Nr. C 379/15)
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Reverse-Charge-Verfahren ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Entrichtung der Steuer an den Dienstleistungserbringer ‐ Weglassen zwingender Angaben ‐ Entrichtung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer ‐ Verlust des Abzugsrechts ‐ Grundsatz der Steuerneutralität ‐ Grundsatz der Rechtssicherheit“
In der Rechtssache C-...