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EuGH Urteil vom 05.07.2018 - C-320/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, Holding, Verwaltung einer Tochtergesellschaft, Gebäudevermietung an Tochtergesellschaft, Umfang des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen „Eingriff in die Verwaltung“ der Tochtergesellschaft darstellt, der als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist und zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben berechtigt, die der Gesellschaft aus Anlass des Erwerbs von Anteilen an dieser Tochtergesellschaft entstehen, vorausgesetzt, diese Dienstleistung ist nachhaltig, wird entgeltlich erbracht und wird besteuert, was bedeutet, dass die Vermietung nicht von der Steuer befreit ist und dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, an deren Verwaltung sie teilnimmt, indem sie ihnen ein Gebäude vermietet, so dass sie insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, und die auf diese Kosten entrichtete Mehrwertsteuer muss grundsätzlich vollständig abgezogen werden können.

Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, sind jedoch, wenn sie nur an der Verwaltung einiger von ihnen teilnimmt, hinsichtlich der übrigen dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nur teilweise als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, so dass von der auf diese Kosten entrichteten Mehrwertsteuer allein der Anteil abgezogen werden kann, der nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungskriterien auf die der wirtschaftlichen Tätigkeit inhärenten Kosten entfällt. Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten Zweck und Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie berücksichtigen und hierfür eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

 

Normenkette

EGRL 112/2006

 

Beteiligte

Marle Participations

Marle Participations SARL

Ministre de l Économie et des Finances

 

Verfahrensgang

Conseil d Etat (Frankreich) (Beschluss vom 22.05.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 269/10)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 2, 9 und 168 ‐ Wirtschaftliche Tätigkeit ‐ Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften ‐ Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft ‐ Vorsteuerabzug ‐ Von einer Holdinggesellschaft entrichtete Mehrwertsteuer auf Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen“

In der Rechtssache C-320/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 22. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2017, in dem Verfahren

Marle Participations SARL

gegen

Ministre de l’Économie et des Finances

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐        der Marle Participations SARL, vertreten durch L. Poupot, avocat,

‐        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und A. Alidière als Bevollmächtigte,

‐        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

‐        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

‐        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und N. Gossement als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 9 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Marle Participations SARL und dem Wirtschafts- und Finanzminister über die Abzugsfähigkeit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens abgeführten Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren.

 Unionsrechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen f...

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