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EuGH Urteil vom 05.03.2020 - C-211/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuern. Mehrwertsteuer. Befreiungen. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen. Krankenhauseinrichtungen. Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Ausnahmen. Möglichkeit der Wahl der Besteuerungsregelung. Beibehaltung der Besteuerungsregelung. Änderung der Umstände der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 391; EGRL 112/2006 Art. 377

Beteiligte

IDEALMED III

IDEALMED III – Serviços de Saúde SA

Autoridade Tributária e Aduaneira

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 19.02.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 240/17, )

Tenor

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Frage, ob die von einer privaten Krankenhauseinrichtung durchgeführten Heilbehandlungen, die dem Gemeinwohl dienen, unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für die in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, berücksichtigen können, dass diese Heilbehandlungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden dieses Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen durchgeführt werden, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden.

2. Art. 391 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit ihrem Art. 377 und den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der steuerlichen Neutralität ist dahin auszu...

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