Entscheidungsstichwort (Thema)
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates. Soziale Sicherheit. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Unmittelbare Wirkung. Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde. Anspruch auf Familienleistungen unter den für die Staatsangehörigen dieses Staates geltenden Voraussetzungen
Beteiligte
Tenor
1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen
Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
2. Die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 kann nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
Tatbestand
In der Rechtssache C-262/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) vom Sozialgericht Aachen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Sema Sürül
gegen
Bundesa...