Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Laser- und Ultraschallgeräte, Zubehörteile von Lasergeräten, Zubehörteile von Ultraschallgeräten, Position 9018, Position 9019, Position 8543
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung, ob Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als für medizinische Zwecke bestimmte Apparate, Geräte oder Instrumente in die Position 9018 dieser Nomenklatur oder als Apparate oder Geräte für Mechanotherapie in deren Position 9019 anstatt als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Position 8543 der genannten Nomenklatur einzureihen sind, alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, soweit diese sich auf diesen Waren innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften beziehen. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für diese Waren vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort ihrer Verwendung zu prüfen. Dass Waren zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt sind und dass die Behandlung in einem zugelassenen Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, sind Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die...