Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Steuerbemessungsgrundlage. Minderung. Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag. Prüfungsbescheid. Anwendungsbereich. Steuerbare Umsätze. Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt. Zahlung einer ‚Entschädigung’ für die Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Zuständigkeit des Gerichtshofs
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 90; EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1
Beteiligte
UniCredit Leasing
„UniCredit Leasing” EAD
Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika” – Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP)
Verfahrensgang
Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Beschluss vom 26.03.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 211/16, )
Tenor
1. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er bei einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerprüfungsbescheid pauschal anhand aller für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist und somit einen „beständigen Verwaltungsakt” darstellt, mit dem gemäß dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird.
2. Art. 90 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum einen die Nichtzahlung eines Teils der aus einem Finanzierungsleasingvertrag geschuldeten Leasingraten für den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zur nicht rückwirkenden Kündigung des Vertrags und zum anderen die Nichtzahlung eines im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldet...