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EuGH Urteil vom 03.06.1992 - C-45/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEITSGERICHT LOERRACH – DEUTSCHLAND. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit. Gemeinschaftsregelung – Sachlicher Geltungsbereich – Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen – Unterscheidungskriterien – Leistungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer zahlt – Einbeziehung – Umstand, daß die Leistungen finanziell zu Lasten des Arbeitgebers gehen – Unbeachtlich (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1). Krankenversicherung – Arbeitnehmer, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat aufhält – Arbeitsunfähigkeit – Feststellung durch den Träger des Aufenthaltsorts – Anerkennungspflicht – Grenzen – Untersuchung des Arbeitnehmers durch einen vom zuständigen Träger ausgewählten Arzt (Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 18 Absätze 1 bis 5)

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterscheidung zwischen vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossenen Leistungen und Leistungen, die unter diese Verordnung fallen, richtet sich im wesentlichen nach den grundlegenden Merkmalen jeder einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen danach, ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen wird.

Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erbrachten Leistungen, bei deren Gewährung die Zahlung der nach dem nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Tagegelder bis zur Dauer von sechs Wochen ruht, stellen Leistungen bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Der Umstand, daß diese Leistungen finanziell zu Lasten des Arbeitge...

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