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EuGH Urteil vom 03.05.2012 - C-24/11 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. EAGFL. Abteilung Garantie. Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben. Ausgaben des Königreich Spaniens. Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl

 

Beteiligte

Spanien / Kommission

Königreich Spanien

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Spanien/Kommission (T-113/08), wird aufgehoben, soweit darin unter Einstufung des Schreibens AGR 16844 der Kommission vom 11. Juli 2002 als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 geänderten Fassung auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens als Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist von 24 Monaten abgestellt wird, und zwar im Hinblick auf die finanzielle Berichtigung, die mit der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Olivenölsektor vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der...

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