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EuGH Urteil vom 02.07.2020 - C-231/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Mehrwertsteuer. Befreiungen. Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen. Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet wird

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g

 

Beteiligte

Blackrock Investment Management (UK)

BlackRock Investment Management (UK) Ltd

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 15.03.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 172/21)

 

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung, die durch eine Softwareplattform eines außenstehenden Anbieters an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sondervermögen als auch andere Fonds verwaltet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Obergericht [Steuer- und Chancerykammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2019, in dem Verfahren

BlackRock Investment Management (UK) Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2019,

unter Berücksichtigung ...

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