Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr. Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden. Beförderung von Gegenständen nach Orten außerhalb der Union nach einer Vereinbarung zwischen dem Erwerber und dem Lieferer über die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat. Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben. Beweis. Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr. Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
W.
W. sp. z o.o.
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w W.
Verfahrensgang
Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie (Polen) (Beschluss vom 12.07.2024; ABl. EU 13.1.2025, Nr. C/2025/139)
Tenor
Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
eine ursprünglich vom Lieferer als innergemeinschaftliche Lieferung angemeldete Lieferung von Gegenständen, die der Erwerber ohne dessen Wissen nach Orten außerhalb der Europäischen Union vorgenommen hat, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt, wenn die in Rede stehende Ausfuhr von den Steuerbehörden anhand von Zolldokumenten festgestellt wurde.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 12. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2024, in dem Verfahren
W. sp. z o.o.
gegen
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w W.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kam...