Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Von einer Nichtregierungsorganisation (NRO) mit humanitärer Zielsetzung ausgeführte Tätigkeit der Suche und der Rettung von Personen, die auf See in Gefahr oder Not sind. Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Jeweilige Zuständigkeiten und Befugnisse des Flaggenstaats und des Hafenstaats. Überprüfung und Festhalten von Schiffen
Normenkette
Richtlinie 2009/16/EG
Beteiligte
Sea Watch
Sea Watch e. V
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti
Capitaneria di Porto di Palermo
Capitaneria di Porto di Porto Empedocle
Tenor
1. Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
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sie auf Schiffe anwendbar ist, die zwar vom Flaggenstaat als Frachtschiffe klassifiziert und zertifiziert sind, in der Praxis aber von einer humanitären Organisation systematisch für eine nicht gewerbliche Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen, die sich auf See in einer Gefahren- oder Notlage befinden, verwendet werden, und
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sie dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung zu ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht ihre Anwendbarkeit auf Schiffe beschränkt, die für eine gewerbliche Tätigkeit verwendet werden.
2. Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2009/16 in der durch die Richtlinie 2017/2110 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/16 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hafenstaat Schiffe, die eine systematische Such- und Rettungstätigkeit ausüben un...