Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrwertsteuer. Verzugszinsen. Steuerliche Vorschriften. Rechtsangleichung. Umsatzsteuer. Gemeinsamens Mehrwertsteuersystem. Dienstleistungen. Besteuerungsgrundlage. Begriff. Gerichtlich zuerkannte Verzugszinsen. Ausschluß (Richtlinie 67/228/EWG des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des Gegenwerts, der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Zweiten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern die Besteuerungsgrundlage für Dienstleistungen darstellt, umfaßt nicht die Zinsen, die einem Unternehmen durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwerts der Dienstleistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist.
Beteiligte
Finanzamt München für Körperschaften |
Tenor
Die Besteuerungsgrundlage nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern umfaßt nicht die Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwerts der Dienstleistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend das dem Gericht nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
B.A.Z. Bausystem AG, mit Sitz in Zürich (Schweiz),
gegen
FINANZGERICHT MÜNCHEN FÜR KÖRPERSCHAFTEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs „Gegenwert” in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten ...