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BVerwG Urteil vom 01.09.1994 - 3 C 1.92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kötterei. gesamter Betrieb. für die Milcherzeugung verwendete Flächen. tatsächliche Vermutung. Rückgabe der Pachtsache. Ablauf des Pachtvertrages. maßgeblicher Zeitpunkt für den Referenzmengenübergang

 

Leitsatz (amtlich)

  • Zur Frage, ob eine Kötterei ein gesamter Betrieb im Sinne des deutschen Pächterschutzrechtes ist, so daß bei ihrer Rückgabe die auf ihr ruhende Referenzmenge ungekürzt übergeht.
  • Bestreitet der Pächter, die zurückgegebenen Flächen zur Milcherzeugung verwendet zu haben, so dürfen sich die Verwaltungsgerichte darüber nicht mit der bloßen Berufung auf eine tatsächliche Vermutung hinwegsetzen, derzufolge davon auszugehen sei, daß auf den zu einem milchwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Vergangenheit Futter für die Milchviehhaltung – wenn auch nur gelegentlich – gewonnen worden ist.
  • Ob eine Fläche als Milcherzeugungsfläche zu gelten hat, hängt davon ab, ob sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als solche darstellt. Nicht entscheidend ist, ob die Fläche zur Entstehung der dem Betrieb mitgeteilten Referenzmenge beigetragen hat und schon ab Inkrafttreten der Milchkontingentierung als Milcherzeugungsfläche gegolten hat.
  • Bleibt der Pächter über die Beendigung des Pachtverhältnisses hinaus im Besitz der Pachtsache, so geht die Referenzmenge erst mit deren Rückgabe auf den Verpächter über (entgegen Beschluß vom 18. August 1988 – BVerwG 3 B 35.87 –). Erfolgt die Rückgabe eines gesamten Betriebes in mehreren Schritten, so geht die Referenzmenge erst zum Schluß über.
 

Normenkette

VO 1371/84/EWG Art. 5 Nr. 2; MGV § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 a

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 24.06.1991; Aktenzeichen 9 A 1517/89)

VG Münster (Entscheidung vom 30.05.1989; Aktenzeichen 7 K 922/87)

 

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe mit der Rückgewähr einer verpachteten Kötterei eine Referenzmenge vom Kläger auf die Verpächterin übergegangen ist.

Der Kläger hatte durch Pachtvertrag vom 15. Oktober 1966 die in … M… gelegene Kötterei von der Eigentümerin, einer Tante des Beigeladenen, gepachtet. Es handelt sich um eine Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und einer Gesamtfläche von ursprünglich 7 ha, seit Mitte der siebziger Jahre von 6,5 ha.

Die Eigentümerin kündigte das Pachtverhältnis zum 15. Oktober 1984. Um dem Kläger Gelegenheit zur Anpachtung von Ersatzflächen zu geben, verpachteten die Eigentümerin und der Beigeladene dem Kläger die Kötterei am 11. April 1985 für ein weiteres Pachtjahr rückwirkend vom 15. Oktober 1984 bis zum 15. Oktober 1985. Wegen der Herausgabe kam es zu Rechtsstreitigkeiten. Am 18. August 1986 schlossen die Eigentümerin und der Kläger vor dem Landgericht Münster einen Vergleich. Danach bestand Einigkeit über die Beendigung des Pachtverhältnisses am 15. Oktober 1985 sowie über den Übergang des Besitzes an der Pachtfläche mit Ausnahme des Kottengebäudes und der Nebengebäude sowie des dazu gehörigen Gartens auf die Eigentümerin mit Wirkung vom 18. August 1986. Der Kläger verpflichtete sich, die ausgenommenen Pachtgegenstände zum 31. Dezember 1986 herauszugeben.

Neuer Pächter ist der Beigeladene, der die zurückgegebenen landwirtschaftlichen Flächen zusammen mit dem Hof G… bewirtschaftet.

Neben der Kötterei bewirtschaftete der Kläger seit Mitte der siebziger Jahre noch den väterlichen Hof in O…. Dem Kläger war eine Anlieferungs-Referenzmenge von 111 400 kg Milch mitgeteilt worden.

Auf Antrag des Beigeladenen bescheinigte der Beklagte unter dem 22. Oktober 1986, daß mit Wirkung vom 15. Oktober 1985 eine Referenzmenge von 31 008 kg vom Kläger auf den Beigeladenen übergegangen sei. Dabei ging die Behörde davon aus, daß der Kläger 1985 eine Fläche von insgesamt 20 ha bewirtschaftet habe, von der 12,125 ha Milcherzeugungsfläche gewesen seien. Hiervon entfalle eine Teilfläche von 3,375 ha (= 27,83 %) auf die Kötterei.

Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, die Milcherzeugungsfläche habe ausschließlich in O… gelegen, in M… sei nur Ackerbau betrieben worden. Die in M… erzeugte Maissilage habe er an Mastkühe, Rinder und Schweine verfüttert, nicht aber an Milchkühe. In M… habe es lediglich eine Wiese von 1,03 ha gegeben, auf die aber nur Mastkühe getrieben worden seien.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen wie folgt ergänzt: Die Kötterei sei kein selbständiger Betrieb, sondern nur unselbständiger Teil des Betriebes G… gewesen, für den er regelmäßig entsprechend dem Pachtvertrag Hand- und Spanndienste geleistet habe. Die Milchkühe seien zwar im Winter in den Ställen der Kötterei untergebracht gewesen, gefüttert worden seien sie jedoch lediglich mit Ernteerzeugnissen aus O… bzw. zugekauftem Futter. Die Hofraumfläche der Kötterei (Gebäudeflächen, Hofraum, Hausgarten) umfasse 0,5 ha.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1986 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April 1988 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u.a. darauf hingewiesen, daß der Kläger im Gasöl-Verbilligungsverfahren die Gesamtheit der von ihm bewirtschafteten Flächen für 1983 mit 20,5 ha, für 1984 mit 21 ha und für 1985 mit 20 ha angegeben habe.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Kötterei sei seit 1906 selbständig verpachtet gewesen. Der Kläger habe in den letzten zehn Jahren der Pachtzeit keine entgeltliche Tätigkeit für den Verpächterbetrieb erbracht. Ohne die Stallungen und Pachtflächen der Kötterei hätte der Kläger keine Milchwirtschaft betreiben können. Der Kläger habe die Ernteerzeugnisse der Pachtflächen in M… dort auch gelagert und im Winter an das Milchvieh verfüttert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe die zurückgegebene Kötterei zu Recht als gesamten Betrieb gewertet und den Übergang der darauf ruhenden Referenzmenge bescheinigt. Auch die Einstufung der fraglichen Flächen als Milcherzeugungsflächen sei nicht zu beanstanden.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 24. Juni 1991 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist wie folgt begründet:

Zu Recht habe der Beklagte den Referenzmengenübergang in zeitlicher Hinsicht auf den 15. Oktober 1985 als dem vereinbarten Ende der Pachtzeit bezogen.

Dem Kläger stehe kein Pächterschutz zu, weil der Beigeladene keinen Betriebsteil, sondern einen gesamten Betrieb zurückerhalten habe. Unterscheidungsmerkmal sei, ob sich der ausgelaufene Pachtvertrag auf eine Betriebseinheit, d.h. eine selbständige wirtschaftliche Einheit, beziehe oder ob lediglich einzelne Flächen oder Gebäude verpachtet würden, die für sich allein nicht selbständig bewirtschaftbar sind. Für die Frage, ob eine selbständige wirtschaftliche Einheit vorliege, komme es nicht darauf an, ob der Betriebsinhaber sie im Vollerwerb oder im Nebenerwerb bewirtschafte. Entscheidend sei, ob die verpachtete Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten eine funktionsfähige Betriebseinheit darstellt.

Die streitgegenständliche Kötterei sei eine funktionsfähige landwirtschaftliche Betriebseinheit, weil sie neben landwirtschaftlich nutzbaren Flächen auch Grundstücke mit aufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umfasse, von denen aus die zur Kötterei gehörenden übrigen Flächen bewirtschaftet werden können.

Der auf den zurückgegebenen Pachtbetrieb entfallende Anteil an der für beide Betriebe des Klägers einheitlich berechneten Anlieferungs-Referenzmenge errechne sich nach dem Verhältnis, in dem bei Einführung der Quotenregelung, dem 1. April 1984, die zur Kötterei gehörenden, für die Milcherzeugung verwendeten Flächen zur Gesamtheit aller seinerzeit in der Hand des Klägers vereinten, zur Milcherzeugung verwendeten Flächen standen. Dieser Anteil sei höher als 27,83 %, die der Beklagte seiner Bescheinigung zugrunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des Senats seien zur Milcherzeugung objektiv geeignet alle Flächen, die landwirtschaftlich nutzbar sind und als Futtergrundlage für die Viehhaltung dienen können. Hierzu zählten neben Grünlandflächen grundsätzlich auch Ackerflächen, sofern sie für den Feldfutterbau genutzt werden. Hierbei spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auf den zu einem milchwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Vergangenheit Futter für die Milchviehhaltung – wenn auch nur gelegentlich – gewonnen worden sei und demgemäß eine Verwendung dieser Flächen für die Milcherzeugung stattgefunden habe. Der Köttereibetrieb habe zum Stichtag 1. April 1984 6,5 ha Land umfaßt. Davon seien jedoch nur 6,0 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gewesen. Die bestehende tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger diese Fläche in der Vergangenheit für die Milcherzeugung genutzt habe, sei nicht widerlegt.

Hinsichtlich der Größe der vom Kläger insgesamt 1984 bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen habe der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren unterschiedliche, teilweise einander widersprechende Angaben gemacht, ohne daß sich diese Angaben im einzelnen hätten verifizieren lassen. Der Senat habe unter diesen Umständen seiner Berechnung die Angaben zugrunde gelegt, die der Kläger seinerzeit im Rahmen der Verfahren auf Gewährung von Gasöl-Verbilligung für die Jahre 1983, 1984, 1985 gemacht habe. Danach habe der Kläger am 31. Dezember 1983 insgesamt 20,5 ha, am 31. Dezember 1984 insgesamt 21,0 ha und am 31. Dezember 1985 insgesamt 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Der Senat gehe daher davon aus, daß der Kläger zum hier maßgeblichen Stichtag (1. April 1984) insgesamt zwischen 20,5 ha und 21 ha bewirtschaftet und – entsprechend der hierfür sprechenden tatsächlichen Vermutung – auch für die Milcherzeugung verwendet habe.

Da die auf den Köttereibetrieb entfallende Milcherzeugungsfläche von 6 ha einem Gesamtflächenanteil von 28,57 bzw. 29,27 % entspreche, sei der Kläger durch den vom Beklagten bescheinigten Übergang von 27,83 % seiner Referenzmenge nicht beschwert.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung von Gemeinschaftsrecht, von Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie von Verfahrensrecht. Er macht im einzelnen geltend:

a)  Eine westfälische Kötterei sei kein gesamter Betrieb im Sinne der den Referenzmengenübergang beim Wechsel der Erzeuger regelnden Vorschriften. Köttereien hätten keine genau abgegrenzten landwirtschaftliche Nutzflächen; diese seien vielmehr austauschbar. Nur das Betriebsgebäude werde dem Kötter vom Gutsherrn auf Dauer zur Verfügung gestellt. Auch in seinem Falle seien Flächen öfters ausgetauscht worden. Jedenfalls seien die Flächen der Kötterei nicht grundbuchlich getrennt, sondern gehörten zum Gutshof. Entsprechendes ergebe sich aus der Flurkarte. Die Kötterei als solche habe in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zur Lebensgrundlage einer Familie dienen können; auskömmlich könne sie nur sein in Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten auf dem Gutshof, also den Hand- und Spanndiensten.

b)  Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte tatsächliche Vermutung finde keine Stütze in der Rechtsordnung.

c)  Es sei rechtlich zweifelhaft, bei der Referenzmengenverteilung auf die Flächenverhältnisse am 1. April 1984 abzustellen. Es kämen hierfür auch andere Zeitpunkte in Betracht, die für ihn u.U. günstiger wären.

d)  Das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, da es aufgrund der von ihm aufgestellten Vermutung davon abgesehen habe, die von ihm angebotenen Beweise zu erheben. Hätte das Berufungsgericht die benannten Zeugen vernommen, so hätte sich ergeben, daß auf den Pachtflächen Futter für die Kühe “kaum oder gar nicht” erzeugt worden sei.

e)  Schließlich sei es unzulässig gewesen, ohne vorherige Anhörung und ohne Überprüfung das Urteil auf seine Angaben im Gasöl-Verbilligungsverfahren zu stützen. Die Heranziehung dieser Akten verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er habe seinerzeit nicht wissen können, daß diese Angaben einmal in einem anderen Zusammenhang bedeutsam werden würden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 1989 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 1986 und vom 8. April 1988 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht setzt die Annahme eines gesamten Betriebes nicht dessen Eignung als Lebensgrundlage für eine Familie voraus.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er führt u.a. aus, entgegen seinen schriftlichen Darlegungen sei es zweifelhaft, ob die Kötterei als gesamter Betrieb zu werten sei, da sie als Lebensgrundlage für einen Landwirt kaum ausgereicht habe. Hingegen sei es offenkundig, daß die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Kötterei als Milcherzeugungsflächen einzustufen seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Es beruht auf der Rechtsauffassung, bei den landwirtschaftlichen Nutzflächen der Kötterei habe es sich um “für die Milcherzeugung verwendete Flächen” i.S. von Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 gehandelt. Diese Bewertung wird durch die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht gedeckt. Für eine abschließende Entscheidung über einen evtl. Referenzmengenübergang auf den Beigeladenen bedarf es einer Aufklärung der Flächenverwendung zum maßgeblichen Zeitpunkt.

1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen der Pächterschutzregelung des § 7 Abs. 3a MGV (a.F.) nicht erfüllt. Diese seit ihrer Einfügung durch die Zweite Änderungsverordnung vom 27. November 1984 (BGBl I S. 1434) mehrfach geänderte Bestimmung sah zu keinem Zeitpunkt Pächterschutz vor, wenn ein gesamter Betrieb – nicht nur ein Betriebsteil – zurückgegeben wurde. Gleichgültig, von welcher Normfassung im konkreten Fall auszugehen ist, hat der Kläger mit der Rückgabe der Kötterei eine auf dieser evtl. ruhende Referenzmenge verloren, denn die Kötterei bildete einen gesamten Betrieb i.S. der deutschen Pächterschutzregelung.

Was unter einem Betrieb i.S. von § 7 MGV zu verstehen ist, hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 10. Dezember 1992 – BVerwG 3 C 29.90 – (BVerwGE 91, 288) und vom 16. September 1993 – BVerwG 3 C 37.92 – (BVerwGE 94, 143) näher ausgeführt. Ein Betrieb i.S. der deutschen Pächterschutzvorschriften ist danach – abweichend von der gemeinschaftsrechtlichen Definition des Betriebes – eine funktional selbständige Produktionseinheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb in jedem Einzelfall als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts ausreicht oder geeignet ist, wenngleich der Normgeber die Rückgabe ganzer Betriebe deshalb vom Pächterschutz ausgenommen hat, um ihnen nicht durch Referenzmengenkürzungen diese Eignung zu nehmen. Das normgeberische Motiv ist aber nicht als Tatbestandsmerkmal in die Pächterschutzregelung aufgenommen worden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

In dem erwähnten Urteil vom 16. September 1993 hat der Senat in der Rückgewähr einer “Katstelle” die Rückgabe eines verpachteten Betriebes, nicht nur von Teilen eines Betriebes gesehen, denn die Katstelle habe aus einer Hofstelle und zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen bestanden. Damit seien die sächlichen Mittel genannt, die einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft prägen: nämlich die unbeweglichen Sachen, bestehend aus den Grundstücken und den zu ihrer Bewirtschaftung dienenden Baulichkeiten. All dies trifft auch auf den Fall des Klägers zu: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils bestand die Kötterei aus einer Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und einer Gesamtfläche von 7 bzw. 6,5 ha und ermöglichte ihrem Nutzer dort ein selbständiges Wirtschaften.

Soweit das klägerische Vorbringen im Revisionsverfahren darüberhinausgehende Angaben zu westfälischen Köttereien im allgemeinen und zu der streitbefangenen Kötterei im besonderen enthält, können diese schon gem. § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigt werden. Im übrigen wäre insbesondere die Behauptung des Klägers, die von ihm bewirtschafteten Flächen der Kötterei seien “austauschbar” gewesen und auch “öfters ausgetauscht” worden, angesichts der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils unsubstantiiert und schon deswegen ungeeignet, den Betriebscharakter der Kötterei zu widerlegen.

2. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Flächengröße der beiden Betriebe auf die Angaben des Klägers im Gasöl-Verbilligungsverfahren gestützt hat. Ein Gericht darf seine Entscheidung auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen oder auch Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Zeugen in anderen Verfahren zum Zwecke des Beweises verwerten (vgl. Urteil vom 28. November 1991 – BVerwG 3 C 37.89 – m.w.N.). Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift läßt sich ableiten, daß es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre Tatsachenfeststellung allerdings insoweit nicht allein auf beigezogene Akten stützen, als eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muß (vgl. Beschluß vom 22. November 1991 – BVerwG 1 B 142.91 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend aber nicht gegeben, da der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben im Gasöl-Verbilligungsverfahren nicht – zumindest nicht substantiiert – bestritten hat. Die Beiziehung und Verwertung von Behördenakten steht auch im Einklang mit der Menschenwürde, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Datenschutz (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1990 – BVerwG 3 B 105.89 – mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).

3. Da dem Kläger kein Pächterschutz zusteht, ist mit der Rückgabe der Kötterei eine ihr zuzuordnende Referenzmenge ungekürzt auf den Beigeladenen übergegangen. In Fällen dieser Art verbleibt es nämlich bei der Grundregel des gemeinschaftsrechtlichen Milchquotenrechts, daß die Referenzmenge der (zurück-) übertragenen Fläche folgt (Prinzip der Betriebs- und Flächenakzessorietät). Ob mit der Kötterei eine Referenzmenge verbunden war oder ob die Referenzmenge des Klägers allein dem Betrieb in Ostbevern zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob auch die Betriebsflächen der Kötterei zur maßgeblichen Zeit für die Milcherzeugung verwendet worden sind (vgl. Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84, ABl Nr. L 132/11). Waren sie es nicht – wie der Kläger behauptet –, so hätte dem Beigeladenen keine Referenzmenge als vom Kläger auf ihn übergegangen bescheinigt werden dürfen. Ob sie es waren, vermag der Senat anhand der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu entscheiden.

3.1 Zur Milcherzeugung verwendete Flächen sind solche, die in einem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stehen. Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen – zum Teil im Anschluß an solche des Europäischen Gerichtshofs – näher präzisiert. Danach fehlt der Bezug zur Milcherzeugung immer dann, wenn die betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d.h. die Realisierung des Zweckes “Milcherzeugung” im weitesten Sinne (Urteil vom 2. Dezember 1993 – BVerwG 3 C 82.90 –). Als Milcherzeugungsflächen sind alle Flächen des Betriebes zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1992, – Rs C-79/91 – Tz. 13). Für die Milcherzeugung werden jedenfalls alle diejenigen landwirtschaftlichen Flächen verwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebes gewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch in denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im Zuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für andere Zwecke angebaut werden (Urteil vom 2. Dezember 1993). Schließlich ist eine landwirtschaftliche Fläche jedenfalls dann zur Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie als Weideland für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden ist (Urteil vom 16. Dezember 1993 – BVerwG 3 C 55.89 – Buchholz 451.512 Nr. 87 = RdL 1994, 159).

3.2 Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ermöglichen es dem Senat nicht, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Köttereiflächen als Milcherzeugungsflächen nachzuvollziehen. Zu seiner Einstufung ist das Berufungsgericht ohne Beweiserhebung gelangt, obwohl die Verwendung der Flächen für die Milcherzeugung zwischen den Beteiligten streitig ist. Es ist vielmehr vom Bestehen einer tatsächlichen Vermutung des Inhalts ausgegangen, daß auf den zu einem milchwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Vergangenheit Futter für die Milchviehhaltung – wenn auch nur gelegentlich – gewonnen worden ist und demgemäß eine Verwendung dieser Flächen für die Milcherzeugung stattgefunden habe. Diese Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden.

Die vom Berufungsgericht aufgestellte tatsächliche Vermutung bietet keine ausreichende Grundlage für die von ihm vorgenommene Subsumtion der streitigen Flächen unter den Begriff “Milcherzeugungsfläche”. Hierzu hätte es zunächst einer Beweiserhebung bedurft, da den einschlägigen Bestimmungen keine beweislastumkehrende, geschweige denn eine unwiderlegliche Vermutung zugunsten von Milcherzeugungsflächen zu entnehmen ist. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1993 – BVerwG 3 C 82.90 – näher dargelegt. Er hat dort auch ausgeführt, daß gegen die Aufstellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes des Inhalts, daß landwirtschaftliche Flächen eines Milchwirtschaftsbetriebes regelmäßig oder typischerweise zur Milcherzeugung genutzt würden, nichts einzuwenden sei. Je fundierter eine solche Annahme sei, desto größere Bedeutung könne das Gericht ihr bei der Abwägung mit gegenteiligem, nicht hinreichend bewiesenem Parteivorbringen beimessen. Die tatsächliche Vermutung lasse sich insoweit verstehen als ein aus einem allgemeinen Erfahrungssatz abgeleitetes Indiz im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat stattdessen die tatsächliche Vermutung dazu benutzt, von einer Beweiserhebung und -würdigung abzusehen. Es hat die Vermutung jedenfalls im Ergebnis wie eine unwiderlegliche gehandhabt, denn nur eine solche hätte es zugelassen, den Streit der Beteiligten über die tatsächliche Nutzung der Köttereiflächen auf sich beruhen zu lassen. Mit der Feststellung im Berufungsurteil, die tatsächliche Vermutung sei nicht widerlegt, wird ihre Widerlegbarkeit zwar vorausgesetzt, dies jedoch nur verbal, denn indem es die Einwendungen des Klägers ignoriert, läßt das Berufungsgericht in Wirklichkeit die Möglichkeit einer Widerlegung nicht zu.

Sollte sich das Gericht hierzu durch die Annahme eines Rechtssatzes berechtigt gesehen haben, wonach ein Streit über die frühere Nutzung potentieller Milcherzeugungsflächen ohne weiteres im Sinne der aufgestellten Vermutung zu entscheiden sei, so läge hierin ein Verstoß gegen materielles Recht, denn einen solchen Rechtssatz enthält weder das europäische noch das nationale Milchquotenrecht. Wollte das Oberverwaltungsgericht die tatsächliche Vermutung aber nur als widerlegliches Indiz verstanden wissen, so hätte es mit dem Absehen von einer Beweiserhebung gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Die Durchführung der vom Kläger im Laufe der beiden tatrichterlichen Verfahren mehrfach angemahnten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht förmlich beantragten Beweiserhebung hätte sich ihm nämlich aufdrängen müssen. Insofern wäre die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge begründet.

4. Wegen des begangenen Rechtsverstoßes ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Oberverwaltungsgericht wird aufzuklären haben, ob und ggf. in welchem Umfang die Köttereiflächen zur maßgeblichen Zeit zur Milcherzeugung beigetragen haben. Dabei wird es folgendes zu beachten haben:

4.1 Als Milcherzeugungsflächen haben jedenfalls die Hof- und Gebäudeflächen der Kötterei zu gelten, denn sie haben wenigstens mittelbar der Milcherzeugung gedient. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge er seine Milchkühe im Winter in … M… aufgestallt hat.

4.2 In zeitlicher Hinsicht kommt es für die Charakterisierung als Milcherzeugungsfläche sowie für die Bestimmung der Größenverhältnisse als Maßstab für die Referenzmengenaufteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des mutmaßlichen Referenzmengenübergangs an. Der Senat versteht den Begriff der Milcherzeugungsfläche – wie bereits seinem Urteil vom 2. Dezember 1993 zu entnehmen ist – in einem dynamischen Sinne. Danach erhält eine landwirtschaftliche Nutzfläche ihre Prägung nicht ein für allemal durch ihren Status zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa – wie das Berufungsgericht angenommen hat – dem 1. April 1984 als dem Tag des Inkrafttretens der (gemeinschaftsrechtlichen) Milchkontingentierung oder in einem bestimmten Jahr, etwa dem Referenzjahr 1983. Gegen eine starre Verknüpfung der Milcherzeugungsfläche mit der ursprünglichen Entstehung der Referenzmenge spricht bereits der Wortlaut des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Hätte der Europäische Verordnungsgeber den Referenzmengenübergang im Falle der Besitzübertragung von Betriebsteilen nur insoweit nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen regeln wollen, als diese Verwendung im Jahre 1983 oder am 1. April 1984 stattgefunden hat, so hätte er dies in Art. 5 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 der VO (EWG) Nr. 1371/84 zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht geschehen. Gegen den statischen Milcherzeugungsflächen-Begriff spricht ferner, daß nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 3a MGV ein Referenzmengenübergang auch zu bescheinigen ist, wenn das Pachtverhältnis erst im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 1. April 1984 abgeschlossen wurde und die Pachtrückgewähr nach dem 30. September 1984 erfolgt. Ein solcher Pächter hat auf diesen Flächen im Referenzjahr 1983 keine Milchquote erwirtschaftet und auch zu Pachtbeginn vom Verpächter eine solche nicht übertragen bekommen. Dennoch geht die Vorschrift davon aus, daß auf diesen Flächen Referenzmengen liegen, die bei der Pachtrückgewähr auf den Verpächter in bestimmten Grenzen übergehen. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht weiter folgende Überlegung: Der statische, auf den 1. April 1984 oder das Kalenderreferenzjahr bezogene Begriff wäre mit der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Betriebs- und Flächenakzessorietät der Referenzmenge kaum vereinbar: Referenzmengen, die aufgrund von Härtefallregelungen und sonstigen Sonderregelungen zugeteilt wurden, wären nicht akzessorisch, da sie von dem durch die Zuteilung begünstigten Landwirt nicht auf einer bestimmten Milcherzeugungsfläche erwirtschaftet wurden. Schließlich müßte eine Fixierung auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse in der Zeit von 1983/84 zu immer größer werdenden Aufklärungsschwierigkeiten führen, die von der Landwirtschaftsverwaltung und den Verwaltungsgerichten kaum zu bewältigen wären.

Demgegenüber haben nach Ansicht des Senats auch solche Flächen als Milcherzeugungsflächen zu gelten, auf denen die Milcherzeugung erst nach Inkrafttreten der Milchkontingentierung aufgenommen und nicht eindeutig vor der Flächenrückgabe wieder aufgegeben worden ist. Die zuvor erwirtschaftete Referenzmenge des Betriebes erstreckt sich mit der Aufnahme der Milcherzeugung gleichsam automatisch auch auf sie und führt somit zu einer Ausdünnung der Referenzmenge auf den zuvor zur Milchwirtschaft verwendeten Flächen des Betriebes. Damit setzt die Bewertung als Milcherzeugungsfläche nicht voraus, daß die Fläche zur Entstehung der auf ihr ruhenden Referenzmenge beigetragen hat. Im umgekehrten Fall, wenn also der aktuelle Milcherzeugungs-Flächenbestand sich durch Umnutzung von Milcherzeugungsflächen verrringert, tritt eine Anreicherung des Kilogrammbetrags pro Hektar ein. Durch die Umnutzung verliert die Parzelle zugleich ihre Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche, so daß bei einer späteren Besitzübertragung von ihr keine Referenzmenge übergehen kann. Der damit eröffneten Manipulationsgefahr hat der Senat in seinem zuvor erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1993 Rechnung zu tragen versucht. Maßgeblich ist somit, als was sich die fraglichen Flächen im Zeitpunkt des mutmaßlichen Referenzmengenübergangs unter Berücksichtigung des Fruchtfolgesystems in objektiver Hinsicht darstellen und in welchem Größenverhältnis die zurückgegebenen zu den insgesamt vorhandenen Milcherzeugungsflächen zu dieser Zeit standen.

4.3 Um auf die Verhältnisse beim Referenzmengenübergang abstellen zu können, wird das Berufungsgericht die tatsächlichen Umstände aufzuklären haben, die im Zeitpunkt des Besitzübergangs auf den Beigeladenen bestanden haben. Der Referenzmengenübergang wird nämlich ausgelöst durch die Rückgabe des gepachteten Betriebes oder Betriebsteiles, nicht schon durch den Ablauf des Pachtvertrages. Soweit der Senat in einem frühen Zeitpunkt seiner Rechtsprechung zum Milchquotenrecht hierzu eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschluß vom 18. August 1988 – BVerwG 3 B 35.87 – Agrarrecht 1989, 47), hält er hieran nicht fest, nachdem er bereits in den letzten Jahren den Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs bei Divergenz von Pachtende und Rückgewähr der Pachtsache stets dahingestellt gelassen hat (vgl. u.a. Urteile vom 2. Dezember 1993 – BVerwG 3 C 82.90 – und vom 16. September 1993 – BVerwG 3 C 37.92 – RdL 1994, 48).

Der bloße Ablauf des Pachtvertrages bewirkt keinen Referenzmengenübergang, wenn der bisherige Pächter dem Verpächter den unmittelbaren Besitz an der Pachtsache vorenthält. Entscheidendes Kriterium für den Referenzmengenübergang ist nämlich der Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsbefugnis an dem zugrundeliegenden Pachtgegenstand (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – Rs 5/88 – Slg. 1989, 2609 sowie Urteil des Senats vom 23. April 1993 – BVerwG 3 C 12.91 – Buchholz 451.512 Nr. 72). Erforderlich ist hiernach ein Besitzwechsel bzw. eine Änderung der personalen Zuordnung des Betriebes, ohne die von einem “Übergangsfall” im Sinne von Art. 5 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 bzw. einem “Übertragungsfall” i.S. von Art. 7 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1546/88 nicht gesprochen werden kann. Behält der Pächter aber den Besitz am Betrieb, so verbleibt die Referenzmenge beim unmittelbaren Besitzer des Betriebes, dem Pächter. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Inwieweit sich aus einer verspäteten Rückgabe zivilrechtliche Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter ergeben, bedarf hier keiner Entscheidung.

Im vorliegenden Fall ist als Tag der Rückgabe der Kötterei der 31. Dezember 1986 anzusetzen. Zwar ist der tatsächliche Besitzübergang an den landwirtschaftlichen Nutzflächen bereits im August 1986 erfolgt. Eine solche Teilrückgabe mag bei Stücklandpacht einen entsprechenden Referenzmengenübergang bewirken. Ein Referenzmengenübergang infolge Rückgabe eines ganzen Betriebes tritt jedoch erst ein, wenn auch die für den Betriebsbegriff wesentlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude ihren Besitzer gewechselt haben, mithin die vertragliche Pflicht des Pächters zur Rückgabe des ganzen Betriebes erfüllt ist. Fallen dadurch – wie hier – die Zeitpunkte des Referenzmengenübergangs und der Besitzrückübertragung teilweise auseinander, so richtet sich die Bewertung der zuvor zurückgegebenen Betriebsteile als Milcherzeugungsfläche nach dem Zeitpunkt ihrer Rückgabe. Hinsichtlich der zunächst beim Kläger verbliebenen Betriebsteile scheidet eine unterschiedliche Bewertung schon wegen der Kürze der zwischen den beiden Rückgabedaten liegenden Zeit aus.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Dickersbach, Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski, Vallendar

 

Fundstellen

BVerwGE, 337

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