Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 30.12.1999 - 3 B 143.99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 20.96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Mit der Sache verbindet sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.

Führt man das Beschwerdevorbringen auf seinen Kern zurück, so wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf, ob ein auf Rückübertragung eines Grundstücks, welches vor seiner Überführung in Volkseigentum zum Reichspostvermögen gehörte, gerichteter Anspruch aus Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV –sein Bestehen dem Grunde nach unterstellt – deswegen nicht durchsetzbar sein kann, weil dieser beanspruchte Vermögensgegenstand bereits vor dem Beitritt der DDR und danach durchgängig als sogenannter „Behördenparkplatz” genutzt wurde. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Juli 1999 – BVerwG 3 C 15.98 – entschieden hat, unterliegt ein Anspruch auf Übertragung eines Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV unterfallenden Vermögensgegenstandes („Reichspostaltvermögen”) den gleichen einigungsvertraglichen, vermögenszuordnungsrechtlichen und sonstigen Übertragungshindernissen wie ein öffentlicher Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV; hiervon ist das Verwaltungsgericht, das das Urteil des Senats freilich noch nicht kennen konnte, im Streitfall der Sache nach auch ausgegangen. Deswegen kommt es – mit dem Verwaltungsgericht – entscheidungserheblich darauf an, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG in der vorausgesetzten Weise erfüllt ist, ob also der Vermögensgegenstand bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Art. 21, 26, 27 und 36 EV genutzt worden ist. Diese Frage ist mit den Gründen des angefochtenen Urteils zu bejahen.

Wie der Senat mit Beschluß vom 18. September 1998 – BVerwG 3 B 25.98 – (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29) in Fortführung ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist das Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV vom Finanzvermögen nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis abzugrenzen, und nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand für eine „öffentliche Aufgabe” genutzt wird. Im Beschluß vom 18. September 1998 hat der Senat – in Anlehnung an die Darlegungen in Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage 1974, §§ 55 und 56 – zu den Gegenständen des Finanzvermögens diejenigen gerechnet, die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung nur mittelbar, nämlich nicht durch ihren Gebrauch, sondern durch ihren Vermögenswert oder durch ihre Erträgnisse dienen. Demgegenüber hat er zu den Gegenständen des Verwaltungsvermögens u.a. diejenigen gerechnet, die der Kategorie der „internen Nutzung” unterfallen, also einer öffentlichen Verwaltung durch ihre Gebrauchsmöglichkeit der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen und von den Organwaltern öffentlicher Verwaltung selbst benutzt werden.

Wenngleich der Beschwerde zuzugeben ist, daß der Fall der Zurverfügungstellung einer Fläche als Parkmöglichkeit für Behördenbedienstete am äußersten Rand der internen Nutzung anzusiedeln ist, ist es nach den vorstehenden Grundsätzen gerechtfertigt, die Nutzung für eine öffentliche Aufgabe zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. Januar 1974 – BVerwG VII C 25.71 – (Buchholz 442.151 § 12 StVO S. 9) bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinde von einem in ihrem Eigentum stehenden, bislang allen Verkehrsteilnehmern zugänglichen Parkplatz eine Teilfläche Gemeindebediensteten vorbehalten darf, zur Bejahung u.a. darauf abgestellt, daß die Gemeinde damit ihrer Fürsorgepflicht für die Bediensteten genüge. Dieser Gedanke ist auch im vorliegenden Zusammenhang fruchtbar zu machen. Eine öffentliche Aufgabe, die durch Behördenbedienstete in einer Behörde erfüllt wird, erfährt dadurchauch eine Förderung, daß den Bediensteten in der Nähe der Behörde ein ihnen vorbehaltener Parkplatz angeboten und damit zugleich der staatlichen Fürsorgepflicht genügt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Bediensteten von der Parkfläche aus zu behördlich veranlaßten Dienstfahrten aufbrechen oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parkfläche auch für solche Verkehrsteilnehmer zugänglich ist, welche die Behörde zu Zwecken aufsuchen, die mit deren Aufgaben zusammenhängen. Letzte Zweifel an der Sachgerechtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses werden schließlich dadurch zerstreut, daß bereits lange Jahre vor der Vereinigung Deutschlands im vorgenannten Standardwerk des Verwaltungsrechts (Wolff/Bachof, S. 486) die Parkflächen für Behördenangehörige zu den Sachen im Verwaltungsgebrauch (interne Nutzung) gerechnet wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566027

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.14.2 Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung
    2
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 13
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.14.2.1 Vorsitz
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Landkreisordnung Rheinland-Pfalz / §§ 73 - 75 6. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen
    0
  • Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz / Anlage 3 (zu § 41 Abs. 3) Vertrag
    0
  • Sauer, SGB IX § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung / 2 Rechtspraxis
    0
  • Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
    0
  • Sommer, SGB XI § 9 Aufgaben der Länder / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 45 Themen der Betriebs- u ... / 1 Allgemeines
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzliche ... / 4.1 Antragsberechtigung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Haufe TVöD Office Professional
Haufe TVöD Office Professional
Bild: Haufe Shop

Gestalten Sie mit Haufe TVöD Office Professional Ihre TVöD-Personalarbeit noch effizienter. Mit der meistgenutzten Fachdatenbank für das Personalwesen im öffentlichen Dienst profitieren Sie von einer ausführlichen TVöD-Kommentierung sowie Kommentaren und Beiträgen rund um allgemeines Arbeitsrecht, SGB, Personalvertretungsrecht, Gehaltsabrechnung und Zusatzversorgung.


BVerwG 3 C 33.99
BVerwG 3 C 33.99

  Verfahrensgang VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 24.96)   Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren