Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 28.03.2013 - 2 B 113.12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Urteil vom 10.08.2012; Aktenzeichen 12 Bf 125/11.F)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 65 Abs. 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes – HmbDG – liegen nicht vor. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG ist der Senat darauf beschränkt, bei der Entscheidung über die Revisionszulassung ausschließlich diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die die Beklagte in der Beschwerdebegründung angesprochen hat.

Rz. 2

 Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte während ihrer Tätigkeit als Kassenbeamtin eines Amtsgerichts in der Zeit vom Juni 2004 bis März 2007 in insgesamt 19 Fällen bereits verbuchte Zahlungseingänge stornierte. Dadurch entstand ein Kassenfehlbetrag von insgesamt 2 895 €. Die Beklagte entnahm das Geld überwiegend für private Zwecke; im Übrigen glich sie vorhandene Fehlbestände aus. Wegen dieses Fehlverhaltens wurde die Beklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt.

Rz. 3

 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt; ihre Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, das behördliche Disziplinarverfahren leide nicht an einem wesentlichen Mangel. Es sei unschädlich, dass sich nicht nachweisen lasse, ob die Vizepräsidentin des Amtsgerichts als zuständige Dienstvorgesetzte die Einleitungsverfügung abgezeichnet habe. Nach den tatsächlichen Umständen könne nicht zweifelhaft sein, dass die Dienstvorgesetzte die Einleitung gebilligt habe. Das Fehlverhalten der Beklagten sei so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht in Betracht komme. Der Umstand, dass sie nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, könne nicht mildernd berücksichtigt werden.

Rz. 4

 1. Die Beklagte wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf,

ob die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ohne unterzeichnete Einleitungsverfügung einen wesentlichen Verfahrensmangel des gesamten Verfahrens einschließlich des nachfolgenden Gerichtsverfahrens darstelle, der zu einem Abbruch des Disziplinarverfahrens führen müsse.

Rz. 5

 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage sowohl entscheidungserhebliche Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits hat als auch allgemein klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 – Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 32 jeweils Rn. 4). Die Grundsatzrüge der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte der Fragestellung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Rz. 6

 Mit der der Grundsatzrüge zugrunde liegenden Annahme, die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens sei rechtsfehlerhaft, stellt die Beklagte auf einen Rechtsfehler des Verwaltungsverfahrens ab. Derartige Fehler können nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits erlangen, wenn sie die Rechtswidrigkeit der abschließenden, zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts stehenden behördlichen Sachentscheidung nach sich ziehen. Dagegen kann die rechtsfehlerhafte Durchführung des Verwaltungsverfahrens keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, weil diese Norm nur Rechtsfehler des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfasst. Es muss sich um einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze handeln, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und die Art und Weise des Erlasses des Urteils betreffen. Nur derartige Rechtsfehler können sich auf das Urteil auswirken, weil sie die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinflussen können (Beschlüsse vom 27. Juni 1994 – BVerwG 6 B 17.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 3 = juris Rn. 1 und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = juris Rn. 5).

Rz. 7

 Endet das behördliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben (vgl. § 34 HmbDG), ist das Verwaltungsgericht im Disziplinarklageverfahren verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der klagende Dienstherr einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nachträglich beseitigt, wenn der Mangel wesentlich ist und ihn das Gericht nicht unberücksichtigt lassen darf (§ 52 Abs. 1 bis Abs. 3 HmbDG). Dies gilt auch für das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren (§ 59 Abs. 1 Satz 1 HmbDG). Gelingt es dem Dienstherrn nicht, einen wesentlichen Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu beseitigen, hat das Gericht das Disziplinarklageverfahren einzustellen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 HmbDG).

Rz. 8

 Die Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Dienstherrn zur nachträglichen Beseitigung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens anzuhalten, betrifft den Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Daher stellt die Verletzung dieser Pflicht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (Urteil vom 24. Juni 2010 – BVerwG 2 C 15.09 – BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6 jeweils Rn. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 – BVerwG 2 B 122.07 – Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

Rz. 9

 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wesentlich ist, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage, ausgewirkt haben kann. Maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 19).

Rz. 10

 Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann weiterhin als geklärt gelten, dass das behördliche Disziplinarverfahren an einem Mangel leidet, wenn die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG erforderliche schriftliche Verfügung über die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens von dem hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten nicht unterschrieben oder zumindest abgezeichnet wird. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Mangel wesentlich im Sinne von § 52 Abs. 1 HmbDG ist und deshalb eine Pflicht des Verwaltungsgerichts begründet, auf seine Beseitigung hinzuwirken.

Rz. 11

 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG veranlasst der Dienstvorgesetzte durch schriftliche Verfügung (Einleitungsverfügung) die zur Sachaufklärung erforderlichen Ermittlungen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 HmbDG ist der Beamte über die Einleitung unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Nach Satz 2 ist ihm hierbei zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird.

Rz. 12

 Einleitungs- und Unterrichtungspflicht dienen auch dem Schutz des Beamten. Sie sollen sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen, insbesondere dem Recht des Beamten auf Beweisteilhabe (vgl. § 26 Abs. 4 und 5 HmbDG), geführt werden. Sobald sich Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe eine bestimmte disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung begangen, darf der Sachverhalt nicht mehr außerhalb des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens ermittelt werden (Beschluss vom 18. November 2008 – BVerwG 2 B 63.08 – NVwZ 2009, 399 = Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 jeweils Rn. 11).

Rz. 13

 Genügt für die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ein formloser Aktenvermerk des Dienstvorgesetzten, wie dies in § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG vorgesehen ist, muss sich aus dem Vermerk inhaltlich unmissverständlich ergeben, dass der Dienstvorgesetzte die Verantwortung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens übernommen hat. Dies setzt voraus, dass er sich den Inhalt des Aktenvermerks durch seine Unterschrift oder jedenfalls durch eine auf den Vermerk bezogene Paraphe zu Eigen gemacht hat (Beschluss vom 18. November 2008 a.a.O. Rn. 7).

Rz. 14

 An die schriftliche Einleitungsverfügung des Dienstvorgesetzten, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG an die Stelle eines Aktenvermerks tritt, sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit legt nahe, auf die Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG an einen schriftlichen Verwaltungsakt abzustellen. Diese Bestimmung kann nach § 22 HmbDG herangezogen werden. Danach erfordert die formgerechte Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens, dass die schriftliche Einleitungsverfügung die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Dienstvorgesetzten oder seines Vertreters enthält. Dadurch soll gewährleistet werden, dass keine Zweifel entstehen, ob der behördeninterne Entscheidungsprozess abgeschlossen ist und der zuständige Dienstvorgesetzte die Verantwortung für die ihm obliegende Entscheidung übernommen hat (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2000 – BVerwG 2 B 19.00 – Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12).

Rz. 15

 Da die Namenswiedergabe der Unterschrift gleichsteht, kann die Einleitungsverfügung durch eine Paraphe oder in sonstiger Form gezeichnet werden, wenn dies innerorganisatorischen Gepflogenheiten entspricht (Beschluss vom 18. Juli 2000 a.a.O.). Jedoch muss der Dienstvorgesetzte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass er die Verantwortung für die Entscheidung übernommen hat. Der Gesetzgeber hat durch das Schriftformerfordernis deutlich gemacht, dass dies nur durch eine eigenhändige schriftliche Dokumentation nachgewiesen werden kann.

Rz. 16

 2. Auch die Verfahrensrüge der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG beruht.

Rz. 17

 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, es reiche für eine ordnungsgemäße Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens aus, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Dienstvorgesetzte bei dieser Entscheidung übergangen worden sei. Diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Schriftformerfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG, § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG vereinbaren, weil sie darauf verzichtet, dass der Dienstvorgesetzte die Übernahme der Verantwortung für die Einleitung eigenhändig schriftlich dokumentiert.

Rz. 18

 In tatsächlicher Hinsicht hat es das Oberverwaltungsgericht nicht für erwiesen gehalten, dass die zuständige Dienstvorgesetzte die schriftliche Verfügung über die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte abgezeichnet hat. Da dieser Nachweis der Klägerin obliegt, ist zwar davon auszugehen, dass das Verfahren rechtsfehlerhaft, nämlich unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG eingeleitet wurde.

Rz. 19

 Daraus ergab sich aber keine Pflicht des Oberverwaltungsgerichts, im Berufungsverfahren auf die Beseitigung des Einleitungsmangels durch die Klägerin hinzuwirken. Die tatsächlichen Feststellungen lassen den Schluss zu, dass dieser Mangel nach den Umständen des Einzelfalles keine derartige Pflicht begründet hat, weil er nicht wesentlich im Sinne von § 52 Abs. 1 HmbDG war. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG, § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG auf den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens und die abschließende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, ausgewirkt hat.

Rz. 20

 Wie das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt hat, blieb die rechtsfehlerhafte Einleitung folgenlos, weil das Verfahren zunächst nicht betrieben, sondern sogleich nach § 14 Abs. 2 HmbDG im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren ausgesetzt wurde. Diese Aussetzung dauerte bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens an. Das behördliche Disziplinarverfahren kam erst in Gang, nachdem die Dienstvorgesetzte die Aussetzung aufgehoben und verfügt hatte, das Verfahren fortzuführen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sie diese weitere Verfügung unterschrieben hat. Aufgrund dieser fallbezogenen Umstände kann ausgeschlossen werden, dass durch die rechtsfehlerhafte Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens schutzwürdige Belange der Beklagten beeinträchtigt wurden.

Rz. 21

 3. Die behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG liegt offensichtlich nicht vor. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz, der von einem tragenden Rechtssatz abweicht, den das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 8. März 2005 – BVerwG 1 D 15.04 – (Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24) zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme aufgestellt hat. In diesem Urteil hat der Disziplinarsenat ausgeführt, aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Straf- und Disziplinarrecht sei die Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten, der sich durch schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zugleich strafbar gemacht habe, unabhängig von der verhängten Kriminalstrafe zu bestimmen. Von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis könne nicht deshalb abgesehen werden, weil die Kriminalstrafe milde ausgefallen sei. Da sich das Oberverwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung in dem Berufungsurteil ausdrücklich angeschlossen hat, ist die Divergenzrüge nicht nachvollziehbar.

Rz. 22

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 4 Satz 1 HmbDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil für das gerichtliche Disziplinarverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 75 Abs. 1 HmbDG).

 

Unterschriften

Dr. Heitz, Dr. von der Weiden, Dr. Kenntner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3710783

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.14.2 Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung
    2
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 13
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.14.2.1 Vorsitz
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Landkreisordnung Rheinland-Pfalz / §§ 73 - 75 6. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen
    0
  • Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz / Anlage 3 (zu § 41 Abs. 3) Vertrag
    0
  • Sauer, SGB IX § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung / 2 Rechtspraxis
    0
  • Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
    0
  • Sommer, SGB XI § 9 Aufgaben der Länder / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 45 Themen der Betriebs- u ... / 1 Allgemeines
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzliche ... / 4.1 Antragsberechtigung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


BVerwG 1 D 15.04
BVerwG 1 D 15.04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kriminalbeamter … (im Ruhestand). außerdienstlicher Versicherungsbetrug (Vermögensschaden in Höhe von 21 390 DM). Vortäuschen einer Straftat (Kfz-Diebstahl). Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde. Benutzung eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren