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BVerwG Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98

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Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 2 B 97.171)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wird, die Überdachung vor seiner Garage zu beseitigen.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde – ihre Zulässigkeit unterstellt – bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt, nicht zu.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann, wenn eine bestimmte – bisher ungeklärte – Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Auf diesen Zusammenhang hat die Beschwerdebegründung einzugehen. Sie muß also darlegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Die auf das Verwaltungshandeln der Beklagten beim Erlaß von Beseitigungsverfügungen bezogenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie betreffen in erster Linie die Ausübung des bauordnungsrechtlichen Eingriffsermessens und gehören insoweit zum irrevisiblen Landesrecht. Soweit sie sinngemäß auch auf den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG abzielen, wird zwar auch revisibles Bundesrecht angesprochen. Grundsätzliche Fragen stellen sich jedoch nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt ausgeführt worden, daß das Willkürverbot bei jeder Ermessensausübung zu beachten ist und daß eine Behörde daher nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ihr Ermessen ausüben darf. Geklärt ist aber auch, daß dem polizeilichen Einschreiten Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, nur ausnahmsweise dann entgegengehalten werden können, nämlich wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muß (BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 – BVerwG 4 C 40.71 – DVBl 1973, 636 ≪639≫, m.w.N.). Die Bauaufsichtsbehörde darf sich also auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 – BVerwG 7 B 106.91 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 37 = NVwZ-RR 1992, 360). Eine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht.

Das Berufungsgericht ist hiervon nicht abgewichen. Es führt vielmehr unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausdrücklich aus, daß die Beklagte die vom Kläger benannten Bezugsfälle teilweise schon aufgegriffen habe und die weiteren Fälle aufgreifen werde. Die vom Kläger behauptete Sonderregelung für die Leopoldstraße bestehe nicht. Es liegt auf der Hand, daß in einer Gemeinde von der Größenordnung der Beklagten die Verwaltung überfordert wäre, gleichzeitig gegen alle baurechtswidrigen Zustände vorzugehen. Wenn die Beschwerde das von den Vorinstanzen gebilligte Konzept als nicht sachgerecht ansieht, kritisiert sie lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall; auch eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird hiermit nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Heeren

 

Fundstellen

BauR 1999, 734

BRS 1999, 581

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