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BVerwG Beschluss vom 23.10.2002 - 5 B 12.02

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Verfahrensgang

OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 1 L 210/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 866 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das am 5. August 1981 in der damaligen DDR in Teterow (Landkreis Malchin)geborene Kind J.… ist nach dem Tod seiner Eltern und zwischenzeitlicher Heimerziehung am 1. September 1989 nach N.… im Zuständigkeitsbereich des Klägers gekommen, nachdem der dort lebenden Großmutter das Erziehungsrecht übertragen worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts N.… wurde die ebenfalls dort lebende Tante R.…H.… zum Vormund bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 1990 bewilligte der Kläger Frau R.…H.… rückwirkend ab dem 28. September 1989 Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz bzw. später Achten Buch Sozialgesetzbuch. Bis zum 31. März 1993 ist das Pflegegeld durch das Landesjugendamt erstattet worden. Für die weiteren Pflegegeldleistungen, die er bis zum 31. März 1994 erbracht hat, begehrt der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung mit der Begründung, dass J.… bereits vor ihrer Ausreise aus der DDR im ehemaligen Kreis Malchin im Heim gelebt habe.

Das Verwaltungsgericht hat einen Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII verneint und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar letztlich nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden, doch habe seine Zuständigkeit für die Pflegegeldzahlungen sowohl während des streitbefangenen Zeitraumes als auch unmittelbar davor bestanden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte sei vor der Begründung der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zuständig im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII gewesen, vielmehr habe, nachdem J.… am 1. September 1989 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, zunächst gemäß § 11 des damals geltenden Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) die Zuständigkeit des Jugendamtes des Klägers bestanden. Diese Zuständigkeit sei nach In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Januar 1991 bis zum Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 KJHG 1993 zum 1. April 1993 bestehen geblieben.

Die hiergegen vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil verkenne den Unterschied zwischen Zuständigkeit und Kostenerstattung. Von der Rechtslage werde eine gesetzliche Fiktion geschaffen, nach der eine rückwirkende Betrachtung vorzunehmen sei, wann und an welchem Ort die Hilfe entstanden sei. Es sei erstmals rechtsgrundsätzlich zu klären, “ob eine gesetzliche Fiktion auf Tatbestände zurückgreifen kann, die zum Zeitpunkt des Geltens von DDR-Recht, also vor Abschluss des Einigungsvertrages, vorhanden waren” und “ob der Einigungsvertrag derartige Fiktionen ausdrücklich hätte für zulässig erklären müssen”.

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, aus welchen Rechtsnormen sich die Zuständigkeit des Klägers seit Entstehen des Hilfefalles im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ergibt, und dass danach kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht. Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist eindeutig gesetzlich geregelt, so dass für die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kein Raum bleibt.

Die Zuständigkeit des Klägers hat seit dem In-Kraft-Treten des § 86 Abs. 6 SGB VIII am 1. April 1993 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I S. 239) gemäß dieser Vorschrift bestanden, denn das Kind J.… hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre bei der Pflegeperson gelebt. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII setzte voraus, dass vor Beginn der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der Beklagte zuständig gewesen wäre; dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr war vor Beginn der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf der Grundlage anderer Vorschriften ebenfalls der Kläger zuständig:

Als das Kind J.… am 1. September 1989 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland kam, wurde nach dem damals geltenden § 11 JWG (BGBl 1977 I S. 633) das Jugendamt des Klägers zuständig. Zum einen hatte J.… in diesem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet (§ 11 Satz 1 JWG), zum anderen war in diesem Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervorgetreten (§ 11 Satz 2 JWG). Da der Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes sich nicht auf die DDR erstreckte, war eine nach DDR-Recht bestehende Zuständigkeit des Kreises Malchin damals rechtlich ohne Bedeutung. Nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) bestand die Zuständigkeit des Klägers fort. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes blieb für eine bereits eingeleitete Hilfe die bestehende Zuständigkeit weiter gegeben, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselte – die neu geschaffene Zuständigkeitsregelung des § 85 SGB VIII war insoweit (noch) nicht anzuwenden. Dies wird bestätigt durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O.): Hier wird geregelt, dass die örtliche Zuständigkeit für eine am Tage des In-Kraft-Tretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitete Hilfeerwährung erhalten bleibt, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, nunmehr jedoch höchstens bis zum 1. April 1993.

Da somit der Kläger seit der Einreise J.…'s in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. April 1993 gemäß § 11 JWG für die Hilfegewährung zuständig war und anschließend gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig wurde, lässt die gesetzliche Regelung für die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keinen Raum. Der “Wechsel der Zuständigkeit”, den § 89a SGB VIII für einen Erstattungsanspruch voraussetzt, setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus. Fehlt es – wie vorliegend – an einem solchen Trägerwechsel, so kann ein Erstattungsanspruch nicht daraus hergeleitet werden, dass zu einem noch früheren Zeitpunkt (hier: vor der Übersiedlung des Kindes aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland im September 1989) Hilfetatbestände vorlagen, die noch das vor Abschluss des Einigungsvertrages geltende DDR-Recht betrafen. Von einem solchen rückwirkend geschaffenen Erstattungstatbestand kann mangels Anhaltspunkt im Gesetz nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI871962

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