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Bayerischer VGH Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinder- und Jugendhilfe. Erstattung nach § 89 SGB VIII. Anwendbarkeit von § 86 Abs. 6 SGB VIII. Zuständigkeitswechsel erforderlich. Kinder- und Jugendhilferechts. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Juli 2004

 

Normenkette

SGB VIII §§ 89, 86 Abs. 6, § 89a

 

Verfahrensgang

VG Würzburg (Urteil vom 05.07.2004; Aktenzeichen W 6 K 03.939)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenerstattung für von ihr in der Zeit vom 7. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2003 aufgewendete Jugendhilfeleistungen.

Das am 20. Mai 2000 in W. geborene Kind M.S. wurde am 7. Juni 2000 aus der Kinderklinik entlassen und in die Pflegefamilie R./L. im Bereich der Klägerin vermittelt, wo es sich seitdem befindet und auch weiterhin verbleiben soll. Die Klägerin leistet für M.S. seit der Geburt Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege, weil die Eltern des Kindes verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und sich das Kind vor Beginn der Leistung in ihrem Bereich tatsächlich aufhielt (§ 86 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VIII). Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 sicherte der Beklagte als überörtlicher Träger der Jugendhilfe der Klägerin die Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII ab dem 7. Juni 2000 zu.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine (weitere) Kostenerstattung ab dem 7. Juni 2002 ab, weil er nicht mehr nach § 89 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistung richte sich nunmehr gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern. Nachdem die örtliche Zuständig...

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Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

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