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BVerwG Beschluss vom 20.12.2021 - 9 B 13.21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob Zweitwohnungssteuerbescheide aufzuheben sind, wenn die Zweitwohnungssteuersatzung verfassungswidrig war, das BVerfG aber eine Fortgeltungsanordnung getroffen hat und die Kommune für spätere Zeiträume eine neue Zweitwohnungssteuersatzung erlassen hat.

 

Normenkette

KAG BY Art. 12-13; BVerfGG § 31 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 08.01.2021; Aktenzeichen 4 B 20.569)

VG Augsburg (Entscheidung vom 23.01.2020; Aktenzeichen Au 2 K 18.809)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 060 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten vom 29. Oktober 2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 (ZwStS 2004/2008). Am 18. Juni 2018 erließ der Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2018 eine neue Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS 2018). Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 – DWW 2019, 387) hat die Bemessungsgrundlage in der ZwStS 2004/2008 für jedenfalls seit dem 1. Januar 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, zugleich aber angeordnet, dass Nichtigkeit der Vorschriften erst eintritt, wenn sie nicht bis zum 31. März 2020 durch eine verfassungsmäßige neue Regelung ersetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Frage,

ob sich bei einer Anfechtungsklage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid die maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestimmt oder ob im Falle einer Rechtsänderung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist,

war für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde nimmt an, dass die Rechtsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer der Veranlagungsjahre 2016 und 2017 nachträglich weggefallen sei, weil die Zweitwohnungssteuersatzung 2004/2008 zum 1. Januar 2018 außer Kraft getreten sei. Die Berufungsentscheidung legt demgegenüber zugrunde, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden auf das für den Veranlagungszeitraum geltende Abgabenrecht ankommt, für den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum die alte Zweitwohnungssteuersatzung anzuwenden war und die rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Satzung nicht maßgeblich ist. Ob eine Vorschrift des Landesrechts mit ihrem Außerkrafttreten jede weitere Anwendbarkeit verliert, also fortan so zu behandeln ist, als ob sie niemals gegolten hätte, hängt von der Auslegung der sie außer Kraft setzenden Vorschrift ab (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1983 – 8 B 152.82 – juris Rn. 6). Danach hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts das Inkrafttreten der Zweitwohnungssteuersatzung 2018 hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2016 und 2017 zu keiner Änderung der maßgeblichen Rechtslage geführt, so dass sich die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht stellt.

Die Klärungsbedürftigkeit der weiter aufgeworfenen Frage,

ob eine Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides dann nicht entgegensteht, wenn die Gemeinde bereits zeitlich vor dem Ergehen der Fortgeltungsanordnung ihre bisherige Zweitwohnungssteuersatzung außer Kraft gesetzt hat,

ist bereits nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Der bloße Hinweis, die aufgeworfene Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht allein nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 9 B 51.14 – juris Rn. 3). Auf der Grundlage der Berufungsentscheidung, nach der die Veranlagung für die Streitjahre auf die alte Zweitwohnungssteuersatzung gestützt werden kann, ist nicht nachvollziehbar, dass das Außerkrafttreten dieser Satzung zeitlich vor dem Ergehen der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sich auf die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide auswirken könnte. Vielmehr bewirkt die Fortgeltungsanordnung für die als verfassungswidrig erkannten Satzungsbestimmungen, dass diese bis zu einer Neuregelung bzw. spätestens bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber für eine Neuregelung gesetzten Frist eine Rechtsgrundlage für Steuerbescheide bilden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 – DWW 2019, 387 ≪396≫). Demgegenüber legt die Beschwerde ohne Erläuterung die von der für das Bundesverwaltungsgericht bindende (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) Sichtweise des Berufungsgerichts abweichende Annahme zugrunde, dass die zum 1. Januar 2018 außer Kraft getretene Satzung fortan so zu behandeln sei, als ob sie niemals gegolten hätte. Damit wendet sie sich aber zugleich auch gegen die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für die Zweitwohnungssteuersatzung 2004/2008.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15082395

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