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BVerwG Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen 8 A 10401/09.OVG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 491,25 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

Rz. 3

 a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde zunächst der Frage zu,

ob bei der Überplanung einer Gemengelage eine – unzulässige – Vertiefung eines Nutzungskonflikts anzunehmen ist, wenn zwar ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe besteht, es jedoch durch die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten zu einem Nutzungskonflikt kommen kann.

Rz. 4

 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn nach den – gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, das festgesetzte Gewerbegebiet (UA S. 8) ebenso wie das eingeschränkte Gewerbegebiet (UA S. 9) betreffenden – Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann im Fall der Ansiedlung von Gewerbebetrieben, von denen intensivere Belästigungen für die Umgebung als bei der vorhandenen Nutzung zu erwarten sind, den Belangen des Wohnens im Genehmigungsverfahren über § 15 Abs. 1 BauNVO ebenso Rechnung getragen werden wie den eventuellen Rücksichtnahmeinteressen anderer Gewerbetreibender im Gebiet. Danach kann es zu dem in der Frage vorausgesetzten Nutzungskonflikt nicht kommen.

Rz. 5

 b) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,

welchen Untersuchungsaufwand eine Gemeinde bei der Überplanung einer Gemengelage im Hinblick auf etwaig vorhandene oder potentiell entstehende Nutzungskonflikte vorzunehmen hat.

Rz. 6

 Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie zeigt eine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage nicht auf.

Rz. 7

 Wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt ist, beansprucht das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung (vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 1992 – BVerwG 4 B 71.90 – Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 S. 6). Auch insoweit gilt allerdings der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen (Beschluss vom 14. Februar 1991 – BVerwG 4 NB 25.89 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 71 f. m.w.N.). Der Planungsgeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der “Nachsteuerung” dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann (Beschluss vom 6. März 1989 – BVerwG 4 NB 8.89 – Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2). Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung durch ein Revisionsgericht nicht zugänglich. Mit ihrer Kritik an den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, der Stadtrat der Beklagten habe sich auf die – vom Oberverwaltungsgericht näher bezeichneten – Erfahrungen und Nachweise, die die Stadtverwaltung in vergleichbaren Bebauungsplanverfahren gewonnen habe, verlassen und diese auf den hier in Rede stehenden Bebauungsplan übertragen dürfen, zeigt die Beschwerde einen weiteren Klärungsbedarf jedenfalls nicht auf, sondern erschöpft sich in Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht, die eine Zulassung der Revision nicht begründen können.

Rz. 8

 2. Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht gehe auf das klägerische Vorbringen nicht ein, dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sei, weil im Plangebiet mehrere Wohngebäude vorhanden seien, die alleine aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht als privilegierte Wohngebäude im Sinne von § 8 BauNVO zu qualifizieren sein dürften und deren Überplanung wegen ihrer damit verbundenen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit einen erheblichen Eigentumseingriff darstelle, mit dem sich der Plangeber nicht auseinandersetze.

Rz. 9

 Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht – anders als das Verwaltungsgericht (UA S. 13) – mit diesem Vorbringen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich befasst. Das lässt aber noch nicht den Schluss zu, das Gericht habe Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80 – BVerfGE 64, 135 ≪143 f.≫). Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 – BVerwG 6 B 49.04 – juris Rn. 22 f.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Rz. 10

 Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil auf das genannte Vorbringen der Klägerin eingegangen (UA S. 13). Es hat einen Abwägungsfehler des Plangebers insoweit “nicht einmal ansatzweise” erkennen können, weil die überplante Wohnnutzung entweder nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO privilegiert oder illegal sei. Den abweichenden Vortrag der Klägerin, wonach es sich um genehmigte, nicht privilegierte Wohnnutzung handele, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten als unsubstantiiert bezeichnet. In ihren Berufungsschriftsätzen hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen lediglich wiederholt und sich dabei wiederum auf bloße Vermutungen zur Genehmigungssituation beschränkt (Schriftsätze vom 16. März 2009 S. 2 und vom 19. Mai 2009 S. 5 f.), ohne Anknüpfungspunkte für eine abweichende Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht aufzuzeigen. Dass sich aus den “Bauarchivakten” ergebe, dass mindestens zwei Häuser im festgesetzten Gewerbegebiet als “völlig normale” Wohngebäude genehmigt worden seien, hat die Klägerin erst – allerdings wiederum unsubstantiiert – im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde behauptet. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich das Oberverwaltungsgericht, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur “im Ergebnis” für zutreffend gehalten hat, dessen Gründe insoweit stillschweigend zu Eigen gemacht hat, zumal es sich bereits aus der Sicht des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht um einen zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag der Klägerin gehandelt hat (vgl. zu diesem Kriterium etwa Beschluss vom 4. Juli 2008 – BVerwG 3 B 18.08 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Rz. 11

 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2311717

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