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BVerwG Beschluss vom 07.11.2002 - 2 AV 2.02

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Tenor

Die Verweigerung der Vorlage der bei der Abteilung III des Bundesamts für Verfassungsschutz zu dem Antragsteller geführten Personenakte (Az: III A 2 084-P – 310 690/1988-2001 VS-Vertraulich) durch das Bundesministerium des Innern ist rechtmäßig.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Zwischenverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der statthafte Antrag des Klägers, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO der zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet (§ 99 Abs. 2 Satz 4, § 189 VwGO), ist unbegründet.

Die Verweigerung der Vorlage der bei der Abteilung III des Bundesamts für Verfassungsschutz zu dem Antragsteller geführten Personenakte mit dem Aktenzeichen III A 2 084-P – 310 690/1988-2001 VS-Vertraulich durch das Bundesministerium des Innern findet ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO. Danach kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde u.a. die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. Die Geheimhaltung von Vorgängen ist unter dieser Voraussetzung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪127 f.≫). Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift können die zum Merkmal des Nachteilbereitens im Sinne des § 96 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren handelt. Ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist danach u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2002 – BVerwG 2 AV 1.02 m.w.N. – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt). Der gebotene Schutz verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung kann die Geheimhaltung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪128≫).

Das Bundesministerium des Innern hat sich als oberste Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (Gerichtsakte Bl. 82 f.) zu Recht auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der in diesem Schreiben im Einzelnen benannten Aktenstücke der Personenakte des Antragsstellers berufen. Davon hat sich der erkennende Senat aufgrund eigener Durchsicht der Vorgänge überzeugt, die ihm das zu diesem Zwischenverfahren beigeladene (§ 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO) Bundesministerium des Innern auf Aufforderung (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO) vorgelegt hat. Die Notwendigkeit, Informationsquellen des Bundesamts für Verfassungsschutz zu schützen und geheim zu halten, lässt das Bekanntwerden des Akteninhalts nicht zu. Dieser ermöglicht Rückschlüsse auf die Quellen, mittels derer das Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse erlangt hat. Auch die sicherheitsrelevanten Tatsachen, die bei einer nur teilweisen Vorlage der Akten bekannt werden würden, erlauben Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und die Erkenntnisquellen des Bundesamts für Verfassungsschutz. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbsatz 2 VwGO wegen der gebotenen Geheimhaltung ab. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪128, 132≫).

Das Bundesministerium des Innern hat bei der Verweigerung der Aktenvorlage auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Die Behörde hat vielmehr eine Ermessensentscheidung zu treffen, die unter Abwägung der im Widerstreit stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. Daran hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 ≪124 ff.≫) und die ihr Rechnung tragende Änderung lediglich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert. Die oberste Aufsichtsbehörde hat unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob überwiegende Interessen an der Offenlegung die Vorlage der Akten trotz ihres vertraulichen Charakters gebieten. Dabei ist in die gebotene Güterabwägung nicht nur das Interesse an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht, sondern auch das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Die Ermessensentscheidung hat der Fachsenat im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen (Beschluss vom 21. Juni 1993 – BVerwG 1 B 62.92 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 12 f.). Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob die oberste Aufsichtsbehörde die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage einerseits und an der Geheimhaltung andererseits angemessen abgewogen hat (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪125≫). Das ist hier der Fall. Aus der Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern ergibt sich, dass die oberste Aufsichtsbehörde bei Abgabe ihrer Erklärung Ermessen ausgeübt und die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte, einschließlich des schutzwürdigen Interesses des Klägers, berücksichtigt und gegen das Interesse an der Geheimhaltung abgewogen, ihnen aber rechtsfehlerfrei kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat.

Wie sich der Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen auf den Rechtsstreit auswirkt, hat das für die Hauptsache zuständige Gericht zu beurteilen. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO beschränkt die Entscheidungsbefugnis des Fachsenats in diesem selbständigen Zwischenverfahren ausdrücklich auf die Feststellung, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet eine Äußerung des Fachsenats auch dazu, ob und inwieweit der Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen die im Hauptsacheverfahren streitigen Tatsachenbehauptungen bestätigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Überprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist ein selbständiges Zwischenverfahren mit einem eigenen Streitgegenstand. Dementsprechend ist in dem Beschluss des Fachsenats nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden.

Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele

 

Fundstellen

Dokument-Index HI872379

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