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BVerwG Beschluss vom 07.05.2014 - 4 B 17.14

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Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Urteil vom 20.01.2014; Aktenzeichen 4 A 622/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

a) Die Frage, ob eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit als Träger von öffentlichen und privaten Belangen im Regionalplanverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen vor der Beschlussfassung über den Regionalplan zwingend erforderlich ist, ist vor dem Hintergrund gestellt, dass das Sächsische Landesplanungsgesetz eine solche Beteiligung nicht vorsieht. Der Kläger möchte daher in Wirklichkeit geklärt wissen, ob das Sächsische Landesplanungsgesetz mit Bundesverfassungsrecht, namentlich mit Art. 12, Art. 14 und Art. 2 GG vereinbar ist. Die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie lässt sich nur mit der Darlegung erreichen, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 – BVerwG 4 B 266.94 – NVwZ 1995, 601 ≪602≫; stRspr). Daran fehlt es hier. Hiervon unabhängig hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 – BVerwG 4 C 4.08 – (BVerwGE 137, 247 Rn. 26) ausgesprochen, dass der vorliegende Regionalplan nicht deshalb unwirksam ist, weil die Öffentlichkeit bei seiner Aufstellung nicht beteiligt worden ist.

b) Die Frage, welche dem Plangeber offensichtlich bekannten öffentlichen und privaten Belange zwingend auch nachträglich in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn sich diese Belange im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und wirksamem Inkrafttreten des Regionalplans bereits perpetuiert haben und eine Nichtberücksichtigung den konkret betroffenen Träger unmittelbar und unzumutbar beeinträchtigen, führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil der Kläger nicht aufzeigt, dass es sich bei ihr um eine Frage des Bundesrechts handelt und nicht etwa um eine Frage des irrevisiblen Sächsischen Landesplanungsgesetzes. Außerdem ist sie zu unbestimmt formuliert „welche … Belange”), weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur im Stil eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

c) Auch die weitere Frage, in welchem Umfang ein regionalplanerischer Abwägungsmangel im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens inzident zu prüfen ist, wenn dieser vom Kläger nicht zuvor formell gerügt worden ist, ist zu unbestimmt. Sie führt außerdem nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 3 SächsLPlG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht zugeschnitten ist. Die Rüge, das vorinstanzliche Verständnis des § 8 Abs. 3 SächsLPlG a.F. steht mit Art. 19 GG nicht in Einklang, hilft dem Kläger nicht weiter, weil er nicht darlegt, dass Art. 19 (Abs. 4) GG einen die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz in den Entscheidungen des Senats vom 1. Juli 2010 – BVerwG 4 C 4.08 – (BVerwGE 137, 247) oder vom 11. April 2013 – BVerwG 4 CN 2.12 – (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391) widerspricht. Sollte die Vorinstanz einen in den Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten gewesen wären, läge darin keine Divergenz (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328; stRspr).

Die Rüge hätte im Hinblick auf das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) auch als Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keinen Erfolg. Der Kläger beanstandet in der Sache, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung nicht die rechtliche Würdigung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt. Entgegen seiner Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht aber in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O. Rn. 9) geprüft, ob die Planung an beachtlichen Abwägungsfehlern leidet (UA Rn. 58 ff.). Dass die Abwägungskontrolle nicht zu dem vom Kläger für richtig gehaltenen Ergebnis geführt hat, ist insoweit unbeachtlich. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG a.F. wendet, scheidet ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO von vornherein aus, weil irrevisibles Landesrecht nicht Gegenstand der Bindung nach dieser Vorschrift ist (Beschluss vom 26. Februar 2004 – BVerwG 4 B 10.04 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 71 = juris Rn. 5).

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, bleibt ohne Erfolg.

a) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, nicht geklärt zu haben, dass der Regionale Planungsverband die privaten Belange des Klägers, die zu einer Einbeziehung seines Grundstücks in die Konzentrationszone hätten führen müssen, nicht in die Abwägung eingestellt habe. Er legt aber nicht dar, dass es auf die Tatsachen, deren Ermittlung er vermisst, nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, auf die selbst dann abzustellen ist, wenn sie verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr), ankommt. In Wahrheit beanstandet er, dass das Oberverwaltungsgericht das Ziel 8.2.5 des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge als abwägungsfehlerfrei gewertet hat (UA Rn. 58), obwohl in der Abwägung etwaige besondere Umstände auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt worden sind (UA Rn. 73). Seine Kritik richtet sich damit im Gewand der Verfahrensrüge gegen die materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.

b) Der Kläger rügt ferner, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage nicht ausreichend nachgegangen sei, ob der Regionale Planungsverband die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zu den harten und weichen Tabukriterien bei der Abwägung beachtet habe. Unabhängig davon, dass die Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge nicht erfüllt sind (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1987 a.a.O.), scheitert die Rüge daran, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Anlass hatte, die Frage abschließend zu beantworten; denn es hat einen etwaigen Mangel nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG a.F. für unbeachtlich gehalten (UA Rn. 62). Das Unterlassen von Tatsachenermittlungen, die aus Sicht der Vorinstanz überflüssig sind, weil es auf die Tatsachen nach ihrem Rechtsstandpunkt nicht ankommt, kann aber einen Aufklärungsmangel nicht begründen (Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫; Beschluss vom 14. Juni 1995 – BVerwG 2 B 108.04 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Külpmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6786278

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