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BVerfG Urteil vom 03.12.1968 - 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigung für Beiträge und Spenden an politische Parteien

 

Leitsatz (amtlich)

Die Steuervergünstigung für Beiträge und Spenden an politische Parteien in § 34 und § 35 Parteiengesetz (PartG) verstößt weder gegen das Recht der Parteien auf Chancengleichheit noch gegen das Prinzip der Parteienfreiheit noch gegen das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß.[1]

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; KStG § 11; PartG §§ 34-35

 

Gründe

…

C.

…

VI.

Die Steuervergünstigung für Beiträge und Spenden an politische Parteien verstößt weder gegen das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Prinzip der Parteienfreiheit, noch gegen das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß.

1. Die §§ 34 und 35 PartG behandeln formal alle Parteien gleich. Die Steuervergünstigung gilt für alle Beiträge und Spenden ohne Rücksicht auf Größe und Richtung der Parteien.

Allerdings widerspricht ein Gesetz, dessen Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und das seinen Geltungsbereich abstrakt-allgemein umschreibt, dann dem Gleichheitssatz, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist. Das BVerfG hat unter diesem Blickwinkel § 10 b EStG in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl I S. 1793) sowie § 11 Nr. 5 KStG in der Fassung vom 19. Dezember 1957 (BGBl I S. 1865) für nichtig erklärt, soweit nach diesen Bestimmungen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten (BVerfGE 8, 51 ff.). Die genannten Vorschriften begünstigten große Spenden an Parteien. Sie begrenzten die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke lediglich auf bestimmte Hundertsätze des steuerpflichtigen Einkommens, ließen sie also linear mit der Größe des Einkommens wachsen und berücksichtigten nicht, daß die Steuersätze der Einkommensteuer mit der Höhe des Einkommens stiegen. Damit würde die Steuerermäßigung um so größer, je höher die Spenden an Parteien waren. Die Regelung bevorzugte daher die Parteien, die nach Programm und Tätigkeit vornehmlich kapitalkräftige Kreise ansprachen.

Die §§ 34 und 35 PartG können sich jedoch nicht so auswirken, daß die Steuerermäßigung das Gewicht bestimmter Parteien im politischen Konkurrenzkampf irgendwie maßgeblich vergrößert. Für Spenden, die 600,– Deutsche Mark im Jahre übersteigen, gibt es keine Steuerermäßigung. Große Spenden, die in nennenswertem Umfang dazu beitragen könnten, den beträchtlichen Finanzbedarf der politischen Parteien zu befriedigen, sind nicht mehr begünstigt. Daher entfällt heute der in der früheren gesetzlichen Regelung liegende Prämierungseffekt für die politische Meinung der Bezieher großer Einkommen. Die Parteien, die vor allem kapitalkräftige Kreise ansprechen, werden nicht mehr bevorzugt, weil die mögliche Steuerersparnis jährlich höchstens etwas über 300,– Deutsche Mark beträgt.

Naturgemäß kann sich die Steuervergünstigung erst auswirken, wenn die Sonderausgabenpauschale (§ 10 c EStG) durch andere Sonderausgaben erschöpft wird. Das ist beispielsweise schon bei Lohnsteuerpflichtigen der Fall, die ein Monatseinkommen von etwa 700,– DM haben, weil bei dieser Einkommenshöhe bereits die Zahlungen für die Sozialversicherung die Sonderausgabenpauschale ausfüllen. Die Steuervergünstigung kann daher schon bei monatlichen Einkommen von etwa 700,– DM wirksam werden und damit praktisch einem Personenkreis zugute kommen, der so groß ist, daß er nicht einer bestimmten Partei oder einer bestimmten Art von Parteien zugeordnet werden kann.

Die Möglichkeit, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 1 200,– DM jährlich abzusetzen, ändert an diesem Bild nichts. Die erhöhte Absetzbarkeit bei Zusammenveranlagung bedeutet insbesondere nicht, daß dem männlichen Ehegatten ein größerer politischer Einfluß eingeräumt würde. Jeder der Ehegatten kann sich selbständig entscheiden.

Ob diejenigen, die durch die Steuervergünstigung zu Spenden an Parteien bewogen werden, auf die Parteien relativ ungleich verteilt sind, braucht nicht näher untersucht zu werden. Etwa in dieser Beziehung noch bestehende Verschiedenheiten zwischen den Parteien können wegen der geringen Höhe der Steuerermäßigung und wegen ihrer breiten Streuung nicht mehr ins Gewicht fallen.

2. Die §§ 34 und 35 PartG verstoßen auch nicht gegen das Prinzip der Parteienfreiheit. Mit der Steuervergünstigung verzichtet der Staat zwar zugunsten der Parteien auf steuerliche Einkünfte (BVerfGE 8, 51 [62, 65]). Dadurch werden die Parteien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet noch wird der offene freiheitlich-demokratische Meinungs- und Willensbildungsprozeß beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]). Denn die §§ 34 und 35 PartG bieten den staatlichen Organen keine Möglichkeit, darauf Einfluß zu nehmen, welche Parteien von welchen Personen Spenden erhalten, und angesichts der breiten Streuung der Steuerermäßigung ist es auch ausgeschlossen, daß einzelne natürliche oder juristische Personen durch die Ermäßigung auf den politischen Willensbildungsprozeß bestimmend einwirken können.

Auch die Einbeziehung der juristischen Personen in die Steuerermäßigung für Parteispenden (§ 35 PartG) ist gerechtfertigt Dabei kommt es auf die Tatsache, daß juristische Personen nicht Mitglieder von Parteien sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PartG), ebensowenig an wie darauf, ob der einzelne Steuerpflichtige, der sich zu einer Spende an eine Partei entschließt, Mitglied dieser Partei war oder ist oder jemals sein wird.

3. Schließlich verletzen die §§ 34 und 35 PartG nicht das Recht aller Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung.

Dieses Recht äußert sich in einer Demokratie nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung. Der Bürger macht davon Gebrauch, wenn er einer politischen Partei Geld spendet und dadurch die Bestrebungen dieser Partei unterstützt. Der Gesetzgeber darf dieses Recht des einzelnen auf Teilhabe an der politischen Willensbildung grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen Bürgern, daß er insbesondere die finanziell leistungsfähigen Bürger privilegiert (BVerfGE 8, 51 [68 f.]).

Die Steuerermäßigung für Spenden an politische Parteien nach §§ 34 und 35 PartG eröffnet eine solche Möglichkeit aber nicht. Denn eine Partei orientiert ihre politischen Entscheidungen nicht deshalb an dem Willen bestimmter Personen, weil diese ihr 600,– DM im Jahr zur Verfügung stellen oder gestellt haben.

Eine größere Anzahl oder alle Spenden an eine Partei zusammengenommen können für diese Partei allerdings unter Umständen eine so erhebliche Einnahmequelle bilden, daß diese Partei sich veranlaßt sehen mag, bei ihrer Politik auch die Interessen der Spender insgesamt zu berücksichtigen. In einem solchen Falle mögen die Spender als Gruppe einen besonderen Einfluß auf die politischen Entscheidungen der Partei erhalten. Daß die politischen Meinungen vieler Spender übereinstimmen, kann aber keinen verfassungsrechtlich erheblichen Unterschied für die Behandlung der einzelnen Spenden begründen.

4. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1074992

BStBl II 1969, 458

[1] Leitsatz vom Herausgeber

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