Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 26.09.1988 - 1 BvR 1141/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision. Fahrten zur Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein lediger Steuerpflichtiger Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten von einem weiter entfernt liegenden Wohnort als Werbungskosten geltend machen kann, kommt der Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

2. Ein Abweichen von der Auffassung des BFH scheidet jedenfalls aus, wenn das Finanzgericht lediglich in Anwendung der höchstrichterlich herausgearbeiteten Grundsätze eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtwürdigung vorgenommen hat.

3. Ein Verfahrensmangel durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung oder rechtlichen Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 24.06.1988; Aktenzeichen VI B 38/88)

 

Gründe

1. Der Bundesfinanzhof hat in Auslegung und Anwendung der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO festgelegten Voraussetzungen die Zulassung der Revision abgelehnt, ohne daß insoweit erkennbar ist, daß er Bedeutung und Tragweite von Grundrechten außer acht gelassen oder ihren Schutzbereich völlig verkannt hätte (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 26, 327 ≪334≫).

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen überhaupt hinreichend substantiiert gerügt hat, nachdem er die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe weder inhaltlich vorgetragen noch die Nichtzulassungsbeschwerde beigefügt hat (vgl. § 92 BVerfGG).

b) Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein lediger Steuerpflichtiger Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten von einem weiter entfernt liegenden Wohnort als Werbungskosten geltend machen kann (vgl. BFH, BStBl. 1986 II S. 221 f. m.w.N.), kommt der Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

c) Ein Abweichen von der Auffassung des Bundesfinanzhofs in der vorgenannten Rechtsfrage scheidet jedenfalls aus, weil das Finanzgericht lediglich in Anwendung der hierzu höchstrichterlich herausgearbeiteten Grundsätze eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtwürdigung vorgenommen hat.

Eine willkürliche Nichtzulassung der Revision, die allenfalls zu einem Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) führen könnte, ist damit nicht ersichtlich (BVerfGE 3, 359 ≪364≫; 67, 90 ≪95≫).

Ebensowenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, als deren Folge eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht gekommen wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung oder rechtlichen Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (BVerfGE 22, 267 ≪273≫; 70, 288 ≪294≫).

Das Finanzgericht hat seiner Würdigung nicht etwa Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht vor dem Ergehen des Urteils hätte äußern können, sondern vielmehr die einzelnen Tatsachen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht als ausreichend erachtet, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in dem weiter entfernt liegenden F. anzunehmen.

2. Soweit der Bundesfinanzhof gemäß Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG seinen Beschluß über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 5 FGO nicht näher begründet hat, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß jede – auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche – gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung versehen werden müßte (BVerfGE 50, 287 ≪290≫; 65, 293 ≪295≫; Nichtannahme-Beschluß vom 10. Januar 1983 – 2 BvR 1577/82 –, StRK BFH-EntlG R. 94 u.ö.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556427

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Grundgesetz / Art. 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten]
    Grundgesetz / Art. 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten]

      (1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.  (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren