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BVerfG Beschluss vom 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlange Dauer eines Steuerstrafverfahrens. Berücksichtigung beim Strafmaß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage einer überlangen Dauer eines Strafverfahrens und derBedeutung des aus dem Prozeßgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren folgenden Beschleunigungsgebots sowie zu den maßgeblichen Grundsätzen für die Qualifizierung einer Verfahrensdauer als eine dem GG widerstreitende Verfahrensverzögerung.

2. Trotz der Verfahrensdauer von rund acht Jahren kann bei einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehreren Fällen und versuchter Steuerhinterziehung unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht von einem Ausmaß der Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, das die Strafgerichte gezwungen hätte, das Verfahren einzustellen.

3. Auch wenn das Gericht dadurch, daß es das Ausmaß der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung beim Strafmaß nicht näher bestimmt hat, den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG nicht in vollem Umfang Genüge getan hat, erfordert dieses Versäumnis jedoch nicht, die Verfassungsbeschwerde anzunehmen, weil dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung kein besonders schwerer Nachteil entsteht.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StGB § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b, § 90 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 26.04.1994; Aktenzeichen 5 StR 748/93)

LG Kiel (Urteil vom 15.07.1993; Aktenzeichen III KLs 4/90)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Folgen der überlangen Dauer eines Strafverfahrens.

I.

Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit von Juli 1983 bis Dezember 1984 in verschiedenen Fällen inhaltlich unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen unter Vorlage gefälschter Belege für die von ihm geführte Einzelhandelsfirma und eine von ihm gemeinsam mit seinem Bruder betriebene GmbH abgegeben, wobei die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuerverkürzungen sich zwischen 30.000 DM und 148.000 DM, der versuchten Umsatzsteuerverkürzungen zwischen 21.000 DM und 240.000 DM bewegten. Die Gesamtschadenssumme beläuft sich auf über 800.000 DM.

Durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer deshalb wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil, mit der er u.a. eine überlange Verfahrensdauer gerügt hatte, wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

II.

Mit seiner am 18. Mai 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Juli 1993 und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1994.

Die übermäßige Verfahrensdauer verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordere die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletze das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 MRK. Zwar habe das Landgericht in seinem Urteil die überlange Verfahrensdauer mehrfach im Rahmen der Strafzumessung erwähnt und erklärt, daß sie berücksichtigt worden sei. Es fehle jedoch an einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands.

III.

Ein Grund für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinn des § 93 Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil.

1. Die Frage der verfassungsrechtlichen Folgen der überlangen Dauer eines Strafverfahrens ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfG – Vorprüfungsausschuß –, NJW 1984, S. 967; BVerfG – 2. Kammer des Zweiten Senats –, NJW 1992, S. 2472; BVerfG – 2. Kammer des Zweiten Senats –, NJW 1993, S. 3254). Demnach gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (st. Rspr.; BVerfGE 57, 250 ≪274 f.≫; 63, 45 ≪60≫). Dieses Prozeßgrundrecht fordert eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens.

a) Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei kann für die Frage, ob eine dem Grundgesetz widerstreitende Verfahrensverzögerung vorliegt, und bei der Bestimmung der daraus zu ziehenden Folgerungen auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 24. November 1983 (NJW 1984, S. 967) herangezogen worden sind.

b) Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen. Diese Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muß. Aus diesem Grund muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zur Einstellung oder zum Vorliegen eines unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt (vgl. BVerfG – 2. Kammer des Zweiten Senats –, NJW 1993, S. 3254). Dabei ist es schon im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt, daß die Fachgerichte der Strafgerichtsbarkeit, wenn sie in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher bestimmen (vgl. BVerfG – 2. Kammer des Zweiten Senats –, NJW 1993, S. 3254 m.w.N.).

2. Vorliegend hat das Strafverfahren rund acht Jahre gedauert, wobei nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts das Verfahren aus nicht vom Beschwerdeführer verschuldeten Gründen sich verzögert hat, aus den Feststellungen jedoch nicht deutlich wird, in welchen Zeiträumen das Verfahren von den Justizbehörden verzögerlich betrieben worden ist. Gleichwohl kann beim erkennbaren erheblichen Umfang des Verfahrens und der angesichts des bis zur Hauptverhandlung, die 17 Verhandlungstage in Anspruch nahm, andauernden Bestreitens des Beschwerdeführers, das umfangreiche Ermittlungen erforderlich machte, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht von einem Ausmaß der Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, das die Strafgerichte gezwungen hätte, das Verfahren einzustellen. Der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer unverschuldeten Verfahrensverzögerung war ausreichend Genüge getan durch deren Beachtung als Strafmilderungsgrund im Rahmen der Strafzumessung. Dieser Verpflichtung ist das erkennende Gericht nachgekommen, wie sich aus den Ausführungen zur Strafzumessung eindeutig ergibt. Das Gericht hat neben dem Zeitablauf seit Begehung der Taten ausdrücklich auch die vom Beschwerdeführer nicht verschuldete überlange Verfahrensdauer und damit einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, wie auch bei der Entscheidung der Frage einer Milderung gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für die versuchten Taten und der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung bedacht.

Es hat allerdings nicht das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher bestimmt und damit den Anforderungen der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts nicht in vollem Umfang Genüge getan. Dieses Versäumnis erfordert jedoch nicht, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2b in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat in seinem die Revision des Beschwerdeführers verwerfenden Beschluß ausgeführt, daß die vom Landgericht Kiel ausgesprochenen Einzelstrafen bei Berücksichtigung des Umfangs der Schäden und der Tatmodalitäten so gering sind, daß darin eine deutliche Strafmilderung wegen der wiederholten massiven Verzögerung des Verfahrens zum Ausdruck kommt. Diese Feststellung ist angesichts der schriftlichen Gründe des Urteils des Landgerichts Kiel nachvollziehbar und spricht dafür, daß gegen den Beschwerdeführer auch aufgrund einer neuerlichen Hauptverhandlung und unter ausdrücklicher Angabe des Maßes der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung beim Strafmaß kaum andere Einzelstrafen als die vom Landgericht Kiel verhängten ausgesprochen würden. Was die vom Landgericht Kiel gebildete Gesamtstrafe von vier Jahren angeht, ergibt sich im übrigen das Maß der insoweit wesentlich durch den Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung bestimmten Milderung der Strafe schon bei einem Vergleich zur Summe der Einzelstrafen (neun Jahre zwei Monate).

Besondere Umstände, die gleichwohl für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß es sich bei dem festgestellten Mangel in den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts um den Ausfluß einer ständigen, gesetzwidrigen Praxis handeln könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1503285

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