Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 14.05.1999 - 2 BvR 592/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Folgen einer fehlgeschlagenen Verständigung im Strafverfahren

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Zwischenurteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 1 Ss 83/99)

LG Arnsberg (Urteil vom 22.06.1998; Aktenzeichen 1 Ns/Ls 20 Js 455/95 (49/97))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgen einer fehlgeschlagenen Verständigung im Strafverfahren.

1. Nachdem das erweiterte Schöffengericht den Beschwerdeführer wegen schwerer Brandstiftung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, erstrebte er mit der Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Dafür war er bereit, ein Geständnis abzulegen. Sein Verteidiger wandte sich außerhalb der Hauptverhandlung an die Berufsrichter der zuständigen Strafkammer; die erstrebte Strafmaßzusage erfolgte dabei jedoch nicht. In der Hauptverhandlung stand eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Raum. Über das weitere Geschehen herrscht Unklarheit.

Nach Darstellung des Beschwerdeführers erklärte er durch seinen Verteidiger, er sei zu einem Geständnis nur bereit, wenn eine Bewährungsstrafe zugesichert werde. Das Gericht habe dies stillschweigend hingenommen. Der Vorsitzende habe ihn zur Sache befragt; er habe dabei nur auf Vorhalte genickt.

Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden war nie eine Bewährungsstrafe, vielmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, mindestens aber von zwei Jahren und zwei Monaten in den Raum gestellt worden. Aus der dienstlichen Erklärung des Beisitzers ergibt sich, daß der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten als Untergrenze des Vertretbaren bezeichnet habe. Die Verteidigung habe hiernach die Ablegung eines Geständnisses nicht von der Zusage einer Bewährungsstrafe abhängig gemacht. Dies entspricht auch der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.

2. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, daß er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt werde. Das Berufungsgericht stützte sich auf das Geständnis des Beschwerdeführers und würdigte auch seine Aussagemotive und sein Aussageverhalten.

3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er meint, das Berufungsgericht sei zu einem klarstellenden Hinweis verpflichtet gewesen.

III.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Sie ist bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. etwa BVerfGE 81, 97 ≪102≫). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Wollte er eine Bindung der Strafkammer an die Zusage einer Strafobergrenze, die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 195 ff.) nicht grundsätzlich für unzulässig gehalten wird, herbeiführen, so hätte er sich nicht allein auf das Verhalten des Vorsitzenden verlassen dürfen. Er hätte durch Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO dessen Entscheidung und deren Protokollierung herbeiführen können, bevor er sein Geständnis ablegte (vgl. Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 321 ≪326≫). Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt. Nur eine protokollierte Zusicherung einer Strafobergrenze durch das Gericht hätte er aber im Revisionsverfahren erfolgreich geltend machen können (vgl. BGH, Urt. vom 12. März 1998 - 4 StR 633/97 - und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -); wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann er im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr erreichen.

2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Danach muß der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt und Grundlagen auseinandersetzen, soweit diese für seine Beschwerde erheblich sein können (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 -). Auch daran fehlt es hier.

Das Landgericht hat seinem Urteil eine Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Diese Beweisgründe stimmen mit seinem Vortrag nicht überein. Damit befaßt er sich in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht.

Der Beschwerdeführer hat es zudem versäumt, die Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mitzuteilen. Deshalb kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage seine Revision verworfen wurde. Die Mitteilung der Antragsbegründung wäre hier auch deshalb geboten gewesen, weil das mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO angefochtene Urteil den allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, S. 370 ff.) an die Überprüfung eines absprachebedingten Geständnisses genügte und der weiterhin geltend gemachte Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als fernliegend erscheint.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Winter, Hassemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 543533

StV 2000, 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anhang 2: Verwaltungsanweisungen / 2.38 Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten (§ 38 BsGaV)
    1
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.7.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2a ... / a) Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA und nationale Vorschriften
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.5 Unzulässigkeit der Vertretung
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung / 1.1 Inhalt
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 6.3 Objektiver Tatbestand
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / E. Feststellungserklärung
    1
  • Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung / 5.2 Haftung der EU-Staaten für legislatives Unrecht
    0
  • Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss / 3.4.2 Bilanzpolitik im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 13 AStG Beteiligung an Kapitalanl ... / 2.3.1 REIT-Gesellschaft
    0
  • Compliance-Gefährdungsanalyse: Risiken identifizieren, G ... / 3 Risikofragebögen und Aktionsplan zur Risikominimierung
    0
  • Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil (Er ... / 3. Insbesondere die Testamentsvollstreckung bei Vererbung eines Kommanditanteils an einen bereits an der KG beteiligten Gesellschafter
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3 Begünstigte Anteilsveräußerungen und vergleichbare Vorgänge (§ 8b Abs 2 S 1 bis 3 KStG)
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise:
    0
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ( ... / aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger
    0
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2 Allgemeine Bewertungsvorschriften (§ 12 Abs. 1 ErbStG)
    0
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 3 Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG)
    0
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 1 Steuerberechtigte / 1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 31 Zuordnung der bei ... / 3.3.2 Zuordnung bei Verlustausgleich
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Bild: Haufe Shop

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.


BVerfG 2 BvR 85/13
BVerfG 2 BvR 85/13

  Verfahrensgang OLG Rostock (Beschluss vom 06.12.2012; Aktenzeichen 1 Ss 86/12 I 103/12) LG Stralsund (Urteil vom 04.06.2012; Aktenzeichen 25 Ns 44/11)   Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren