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BVerfG Beschluss vom 10.04.1987 - 2 BvR 1236/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prüfungspflicht des Bundesjustizministers zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes bzgl. der Verletzung des Wesensgehaltes deutscher Grundrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die generelle Gewährleistung der Grundrechte durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in einer den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 GG genügenden Weise hat zur Folge, daß der Bundesminister der Justiz bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 192 Abs. 2 Satz 2 EWGV für Urteile des Europäischen Gerichtshofes nicht aufgrund der Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GG zu der Nachprüfung verpflichtet ist, ob das in Frage stehende Urteil des Europäischen Gerichtshofes den Wesensgehalt deutscher Grundrechtsverbürgungen verletzt.

 

Normenkette

GG Art. 24 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EWGV Art. 192 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 25.09.1986; Aktenzeichen III ZR 231/85)

 

Gründe

1. Aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GG folgt nicht eine Verpflichtung des Bundesministers der Justiz, bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel für Urteile des Europäischen Gerichtshofes über die von Art. 192 Abs. 2 Satz 2 EWGV vorgeschriebene Prüfung der Echtheit des Titels hinaus auch nachzuprüfen, ob das für vollstreckbar zu erklärende Urteil des Europäischen Gerichtshofes den Wesensgehalt von Grundrechten verletzt, die einem deutschen Grundrechtsträger aufgrund der Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes zustehen. Dies folgt aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1986 (BVerfGE 73, 339).

In diesem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (S. 59 des Umdrucks), daß die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß es, solange dieser Befund zutrifft, seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte überprüfen wird.

Der Senat hatte bereits in seinem Beschluß vom 25. Juli 1979 (BVerfGE 52, 187 ≪202≫) ausdrücklich offengelassen, „ob und gegebenenfalls inwieweit – etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich – für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff.) weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen können”. Angesichts dieses Umstandes ist der genannte Beschluß vom 22. Oktober 1986 nicht derart überraschend, daß vorliegend auf Fragen einer möglichen Auswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten, die vor der Bekanntgabe dieser Entscheidungen liegen, einzugehen wäre.

Die generelle Gewährleistung der Grundrechte durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in einer den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 GG genügenden Weise hat zur Folge, daß der Bundesminister der Justiz bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 192 Abs. 2 Satz 2 EWGV für Urteile des Europäischen Gerichtshofes nicht aufgrund der Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GG zu der Nachprüfung verpflichtet ist, ob das in Frage stehende Urteil des Europäischen Gerichtshofes den Wesensgehalt deutscher Grundrechtsverbürgungen verletzt. Aus dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1986 und den darin aufgezeigten Voraussetzungen folgt auch, daß Fachgerichte oder Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht befugt oder verpflichtet sind, Akte der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes zu überprüfen. Es muß daher dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf der Beschwerdeführerin zutrifft, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, für welche der Bundesminister der Justiz gemäß Art. 192 Abs. 2 Satz 2 EWGV die Vollstreckungsklausel erteilt hat, habe sie im geltend gemachten Umfang in ihren Grundrechten verletzt.

2. Eine selbständige Verletzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluß des Bundesgerichtshofes, die unabhängig von der die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Bundesminister der Justiz bewirkenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wäre, ist von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1560993

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