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BSG Urteil vom 25.11.1992 - 2 RU 27/92

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Verfahrensgang

LSG Bremen (Urteil vom 24.10.1991)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 24. Oktober 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer Berufskrankheit ≪BK≫ (Lärmschwerhörigkeit) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH zusteht.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger war von 1953 bis 1984 als Maschinenschlosser bei der Br. …, Schiffbau und Maschinenfabrik, in der Abteilung Maschinenbau tätig. Seit Juni 1986 bezieht er Altersruhegeld. Nach ärztlicher Anzeige über eine Berufskrankheit des behandelnden HNO-Arztes Dr. B. … vom Mai 1984 holte die Beklagte von Prof. Dr. R. …, Evangelische Diakonissenanstalt Br. …, ein HNO-ärztliches Gutachten vom 6. November 1987 ein. Darin heißt es zusammenfassend, die MdE durch berufliche Lärmschwerhörigkeit betrage beim Kläger 10 vH. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab (Bescheid vom 12. Februar 1988).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. November 1989). Es hat unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. R. … ausgeführt, das Hörvermögen des Klägers sei noch relativ gut. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24. Oktober 1991). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit des Klägers bedinge keine MdE in rentenberechtigendem Grad. Dabei folge das Gericht dem Gutachten von Prof. Dr. R. …. Die vom Kläger vorgenommenen Berechnungen zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes und der MdE seien demgegenüber unzutreffend und basierten auf Werten, die aus den Audiogrammen nicht herzuleiten seien. Die von dem Gutachter durchgeführte sprachaudiometrische Untersuchung mit dem Freiburger Sprachtest ergebe nach der Tabelle von Boenninghaus und Röser (1973) einen beiderseitigen Hörverlust von 20 vH und nach der Tabelle von Feldmann eine MdE von 10 vH. Dieses Ergebnis stimme mit den tonaudiometrischen Befunden überein. Soweit der Kläger hieraus eine MdE von 20 vH ablese, überzeuge dies deshalb nicht, weil er offenbar die Werte der Luftleitung und nicht die der Knochenleitung zugrundelege. Da die Lärmschwerhörigkeit stets eine Innenohrschwerhörigkeit sei, sei die Hörschwellenkurve der Knochenleitung (gestrichelte Linie) als Ausdruck der Innenohrleistung heranzuziehen. Hieraus ergäben sich nach dem von Prof. Dr. R. … abgeleiteten Tonschwellenaudiogramm nach der Tabelle von Röser (1980) Werte mit einem Hörverlust von 35 vH rechts und 30 vH links. Hieraus lasse sich nach der Tabelle von Feldmann (aaO) eine MdE von 15 vH ermitteln. Die Tabelle von Röser aus dem Jahre 1973 zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm sei deshalb nicht heranzuziehen, weil das Sprachaudiogramm einen zu bewertenden Hörverlust mit einer MdE von 10 vH zeige und daher kein Grenzfall vorliege. Auch nach der Methode „gewichteten Gesamtverstehens” nach Feldmann ergebe sich kein anderes Ergebnis, vielmehr ein prozentualer Hörverlust von 20 vH und damit eine MdE nach der Tabelle von Feldmann von 10 vH.

Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der §§ 62, 128 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), des Art 103 des Grundgesetzes (GG) und des § 551 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO). Das LSG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn es sei zu der Feststellung, daß die Lärmschwerhörigkeit stets eine Innenohrschwerhörigkeit sei und deshalb die Hörschwellenkurve der Knochenleitung als Ausdruck der Innenohrleistung heranzuziehen sei, ohne Beweisaufnahme gelangt. Weder aus den Prozeßakten noch aus dem Urteil sei ersichtlich, daß das LSG den Beteiligten seine Gerichtskunde mitgeteilt habe. Auch im Gutachten von Prof. Dr. R. … finde sich hierzu keine Aussage. Bei dieser Feststellung handele es sich auch nicht um allgemein kundige Tatsachen, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig seien. Die Erkenntnis des LSG könne demnach nur auf eigener Sachkunde beruhen. Von einer solchen Gerichtskunde sei er – der Kläger -überrascht worden. Das LSG hätte den Beteiligten, insbesondere dem Kläger, vor der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits Gelegenheit geben müssen, zu der beabsichtigten Feststellung, die es aufgrund seiner Gerichtskunde habe treffen wollen, Stellung zu nehmen. Das sei nicht geschehen. Auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne das Urteil beruhen. Wäre die angebliche Gerichtskunde mit dem Kläger erörtert worden, hätte er für die Behauptung des LSG hinsichtlich der tonaudiometrischen Befunde Beweis angeboten. Mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens wäre der Nachweis erbracht worden, daß die Ergebnisse des Tonaudiogramms eine MdE von mindestens 20 vH ergeben hätten, wenn die Bewertung der Hörverluste richtigerweise nach der Schwellenkurve der Luftleitung vorgenommen worden wäre. Es hätte dann eine erhebliche Differenz zwischen dem Hörverlust aus dem Tonaudiogramm und dem Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm vorgelegen, so daß ein Sachverständiger (und nicht das Gericht) die Begutachtung nach der Methode des „gewichteten Gesamtwortverstehens” hätte vornehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Bremen vom 24. Oktober 1991 und das Urteil des SG Bremen vom 16. November 1989 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 12. Februar 1988 zu verurteilen, dem Kläger eine Teilrente von mindestens 20 vH der Vollrente zu gewähren,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Das Berufungsgericht habe zwar die Anwendung der Methode des „gewichteten Gesamtwortverstehens” nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es habe aber gleichwohl geprüft, ob sich unter Anwendung dieser Methode eine rentenberechtigende MdE überhaupt habe ergeben können. Den Ausführungen des LSG ist zu entnehmen, daß auch nach dieser Methode eine MdE von 20 vH nicht erreicht werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Dem Kläger ist, wie er zu Recht rügt, das rechtliche Gehör iS der §§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG versagt worden.

Nach § 128 Abs 2 SGG darf das Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hatten die Beteiligten hierzu keine Gelegenheit, so ist nicht nur § 128 Abs 2 SGG verletzt, sondern gleichzeitig auch der in Art 103 Abs 1 GG garantierte und in § 62 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (s BSG SozR 1500 § 62 Nr 11). Wenn das Gericht eigene Gerichtskunde bei der Urteilsfindung berücksichtigt, muß für die Beteiligten die Grundlage für die Sachkunde (Gerichtskunde) ersichtlich sein. Das Gericht muß darlegen, worauf seine Sachkunde (Gerichtskunde) beruht, damit die Beteiligten Stellung nehmen können (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 4; BSG Urteil vom 11. September 1991 – 5 RJ 94/89 –, jeweils mwN; s auch BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5).

Im vorliegenden Fall hat das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es medizinische Tatsachen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte, weil sie zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Hierbei handelt es sich zunächst um die medizinische Lehrmeinung, die Lärmschwerhörigkeit sei stets eine Innenohrschwerhörigkeit; deshalb sei die Hörschwellenkurve der Knochenleitung (gestrichelte Linie) als Ausdruck der Innenohrleistung heranzuziehen. Unter Hinweis auf diese Tatsache ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß eine erhebliche Differenz zwischen dem Hörverlust aus dem Tonaudiogramm und dem Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm nicht vorliege, so daß dahinstehen könne, ob im vorliegenden Fall eine Berechnung nach der Methode des „gewichtigen Gesamtverstehens” überhaupt in Betracht komme.

Die entscheidungserhebliche Tatsache der Berechnung des Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm ist durch die Ausführungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Prof. Dr. R. … nicht belegt. Prof. Dr. R. … hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, daß beim Kläger eine Innenohrschwerhörigkeit vorliege; er hat jedoch nicht dargelegt, daß eine Lärmschwerhörigkeit stets eine Innenohrschwerhörigkeit sei. Ebenso ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, daß deshalb stets die Hörschwellenkurve der Knochenleitung maßgebend sei. Zu den medizinischen Feststellungen ist das LSG ohne Beweisaufnahme gelangt. Es ist weder aus den Akten noch aus dem Urteil ersichtlich, daß das LSG den Beteiligten seine Gerichtskunde mitgeteilt hat. Von dieser Gerichtskunde ist der Kläger überrascht worden. Das LSG hätte den Beteiligten, insbesondere den Kläger, vor seiner abschließenden Entscheidung Gelegenheit geben müssen, zu der beabsichtigten Tatsachenfeststellung, daß stets die Knochenleitung als Ausdruck der Innenohrleistung heranzuziehen sei, Stellung zu nehmen. Das ist nicht geschehen. Dazu genügt auch nicht der Hinweis der Beklagten im Berufungsverfahren, das Tonaudiogramm ergebe „unter Berücksichtigung der Knochenleistungskurve als Ausdruck der Innenohrleistung” eine MdE von 10 bis 15 vH.

Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Denn möglicherweise hätte der Kläger durch seinen Vortrag und daraufhin durchgeführte Beweiserhebungen durch Anhörung eines Sachverständigen das Gericht davon überzeugt, die Bewertung der Hörverluste sei richtigerweise nach der Schwellenkurve der Luftleitung vorzunehmen. Sodann hätte durchaus eine erhebliche Differenz zwischen dem Hörverlust aus dem Tonaudiogramm und dem Hörverlust aus dem Sprachaudiogramm vorgelegen, so daß ein Sachverständiger die Begutachtung nach der Methode des „gewichteten Gesamtwortverstehens” hätte vornehmen müssen.

Die Sache war schon allein aus diesen Gründen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173535

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