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BSG Urteil vom 25.02.1971 - 12 RJ 178/70

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Leitsatz (amtlich)

Zeiten einer infolge Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit sind bei einem Versicherten, der eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - aber kein Krankengeld - bezieht, nur solche Zeiten, in denen er durch Krankheit gehindert ist, ihm trotz der Berufsunfähigkeit noch mögliche, versicherungspflichtige Arbeiten zu verrichten.

 

Normenkette

RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. März 1970 und des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 1969 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Zeit von August 1961 bis Juni 1968, in der der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat, bei der Berechnung des Altersruhegeldes als Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzurechnen ist (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der Kläger, geboren 1903, ist von Beruf Schmied. Er war zunächst bis zum 30.11.1959 und nach zwischenzeitlicher Arbeitsunfähigkeit zuletzt bis zum 31.7.1961 bei der Beigeladenen beschäftigt. Am 2.6.1961 wurde er von der Betriebskrankenkasse der Beigeladenen ausgesteuert. Der Kläger litt im wesentlichen an Kniegelenkarthrose und Wirbelsäulenveränderungen; er konnte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) noch leichte bis mittelschwere Arbeiten halbtags ausführen.

Die Beklagte hielt den Kläger für berufsunfähig seit dem 1.12.1959 und gewährte ihm Rente vom 1.5.1960 an. Von der Beigeladenen erhält der Kläger Versorgungsbezüge. Die Beklagte wandelte mit Bescheid vom 1.7.1968 die Rente vom 1.7.1968 an in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres um. Dabei wurden Zeiten nach dem 31.7.1961 weder angerechnet noch bewertet. Der Kläger meint, die über den 31.7.1961 hinausgehende Zeit, in der er seine versicherungspflichtige Beschäftigung als Schmied bei der Beigeladenen nicht mehr habe fortsetzen können, sei als Ausfallzeit der Arbeitsunfähigkeit, zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte verurteilt, die Zeit seit dem 1.8.1961 rentensteigernd auf das Altersruhegeld anzurechnen. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 19.3.1970).

Das LSG hat sinngemäß ausgeführt, eine Ausfallzeit der Arbeitsunfähigkeit erstrecke sich grundsätzlich über den gesamten Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO vorlägen. Dabei sei vom Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen. Die Rechtsfolgen der Arbeitsunfähigkeit, nämlich die auf der Arbeitsunfähigkeit beruhenden Leistungen, seien jedoch in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung unterschiedlich und hätten verschiedene Zwecke. Demgemäß sei auch die Befristung der Leistungen unterschiedlich geregelt. Das Krankengeld werde nach § 183 Abs. 2 RVO nur für eine bestimmte Zeitdauer gewährt. Eine Ausfallzeit werde nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO nur für die Zeit der "Unterbrechung" einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet. Die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers sei während der streitigen Zeit fortlaufend durch Krankheiten unterbrochen gewesen. Der Kläger sei nämlich trotz seiner Berufsunfähigkeit gesundheitlich noch durchaus in der Lage gewesen, leichtere Arbeiten zu verrichten; die Krankheiten hätten ihn aber während der ganzen Zeit gehindert, seine Arbeit als Schmied fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Das LSG habe den Begriff der Arbeitsunfähigkeit unzutreffend ausgelegt. Bei der Auslegung dieses Begriffs könne zwar an § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO angeknüpft werden. Der Begriff könne aber nicht unbesehen in § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO übernommen werden. § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO wolle dem Versicherten einen Ausgleich gewähren, wenn er durch Krankheit keine Beitragszeit zurücklegen könne. Könne er mit einer zumutbaren Tätigkeit eine Beitragszeit zurücklegen, bestehe kein Anlaß, eine Ausfallzeit zu gewähren. Aus § 1247 RVO ergebe sich, inwieweit das Gesetz dem Versicherten die Zurücklegung einer Beitragszeit zumute: Wer noch in gewisser Regelmäßigkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben und damit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen könne, müsse diese noch mögliche Erwerbstätigkeit auch verrichten. Anders sei nicht zu erklären, daß der Gesetzgeber einem Berufsunfähigen mit der Berufsunfähigkeitsrente - verglichen mit der Erwerbsunfähigkeitsrente - nur eine Teilrente zubillige. Dem berufsunfähigen Versicherten werde zugemutet, sein restliches Leistungsvermögen in einer anderen Tätigkeit zu verwerten. Grundsätzlich könne deshalb Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht bejaht werden, solange noch ein Leistungsvermögen vorhanden sei, auf das das Rentenversicherungsrecht den Versicherten verweise und mit dem er eine Beitragszeit zurücklegen könne.

Etwas anderes könne nur für die Zeit gelten, für die der Versicherte Krankengeld beziehe, weil er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht weiter verrichten könne. Da das Krankengeld Lohnersatzfunktion habe, also auf eine Zeit des Nichterwerbstätigseins zugeschnitten sei, könne man auch im Rahmen des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO davon ausgehen, daß dem Versicherten für diese Zeit der Einsatz des verbliebenen Leistungsvermögens nicht zumutbar sei. Für die Zeit des Krankengeldbezuges könne man also den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit für § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO übernehmen.

Der Kläger sei in der Zeit vom 1.8.1961 bis zum 30.6.1968 in der Lage gewesen, noch in gewisser Regelmäßigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und damit mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe somit nicht vorgelegen.

Der Kläger und die Beigeladene sind nicht vertreten.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die strittige Zeit ist nicht als Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO anzurechnen.

Es bestehen keine Bedenken, bei § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO allgemein vom Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn es sich darum handelt, ob dem Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bei einem späteren höheren Versicherungsfall Zeiten, in denen er Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat, als Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden können. Zwar kann Arbeitsunfähigkeit trotz Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fortbestehen (BSG 26, 288). Bei § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO kommt es jedoch nicht auf die Rechtsfolgen der Arbeitsunfähigkeit für Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankengeld) an, sondern auf den von den §§ 182, 183 RVO unterschiedlichen Zweck der Anrechnung einer Ausfallzeit bei der Rentenberechnung.

Rentenbezugszeiten als solche sind nicht stets Ausfallzeiten für den nächsten höheren Versicherungsfall. Dies zeigen die in § 1259 Abs. 1 Nr. 5 und 6 RVO normierten Tatbestände. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit in § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO darf nicht dazu führen, daß im Ergebnis - auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, wie Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Bestehen einer Krankheit als Ursache von Arbeitsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit als rechtlich gleichbedeutend behandelt werden.

Der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ist gesundheitlich nicht mehr imstande, ihm beruflich zumutbare Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ("Lohnhälfte") auszuüben (§ 1246 RVO). Insoweit ist er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und wird durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit entschädigt. Er ist aber noch fähig, in geringerem Umfang oder in leichteren außerberuflichen Tätigkeiten versicherungspflichtig zu arbeiten. Ist er im Anschluß an eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Krankheit gehindert, solche leichteren oder zeitlich kürzeren Tätigkeiten zu verrichten, so ist er in diesem Rahmen arbeitsunfähig. Insoweit ist er an einer Beitragsleistung für versicherungspflichtige Tätigkeiten, die der Gesetzgeber dem Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit noch zumutet (vgl. BT-Drucks. II 2437, Begründung zu § 1258 des Regierungsentwurfs der RVO), gehindert. Dieser Ausfall von an sich möglichen Pflichtbeiträgen während des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit soll bei Eintritt eines höheren Versicherungsfalles, mit dem der Rentner im allgemeinen dann voll aus dem Erwerbsleben ausscheidet (Erwerbsunfähigkeit, Alter), entschädigt werden; denn insoweit war der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gehindert, durch versicherungspflichtige Arbeit mit weiteren Pflichtbeiträgen seine Rente für den späteren Versicherungsfall zu erhöhen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7.7.1970 - 12 RJ 294/66 - teilweise anders formuliert hat, hält er an der damaligen Auffassung nicht mehr fest.

Anders ist es, wenn Erwerbsunfähigkeit - aus gesundheitlichen Gründen und wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - vorliegt; denn der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist - bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wenigstens für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit - aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (SozR Nr. 20 zu § 1259 RVO). Der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nicht mehr als arbeitsunfähig mit der Folge der Anrechnung von Ausfallzeiten beim Altersruhegeld angesehen werden.

Der Kläger konnte hier nach den Feststellungendes LSG nach dem Ausscheiden bei der Beigeladenen während der streitigen Zeit trotz der Krankheiten noch regelmäßig leichte Arbeiten verrichten, die ihm den Erwerb von mehr als geringfügigen Einkünften ermöglichten. Er war also nicht gehindert, durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung Pflichtbeiträge zu entrichten. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, den Ausfall von Pflichtbeiträgen nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO bei der Berechnung des Altersruhegeldes auszugleichen. Der Anspruch des Klägers ist somit nicht begründet.

Da der Kläger schon vor Beginn der hier streitigen Zeit von der Krankenkasse ausgesteuert war, lag nicht der in BSG 29, 77 entschiedene Fall vor, wonach während des Bezuges von Krankengeld grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO anzunehmen und eine Ausfallzeit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzurechnen ist, wie dies auch die Beklagte handhabt.

Somit waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 232

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