Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 22.02.1974 - 3 RK 88/72 (veröffentlicht am 22.02.1974)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1972 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die beteiligten Krankenkassen – die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und die beklagte Vereinigte Innungskrankenkasse (IKK) – streiten darüber, welche von ihnen für die im Betrieb des Beigeladenen D. (D.) beschäftigten Arbeitnehmer, die Beigeladenen zu 2) bis 6), zuständig ist. D., der früher eine Bäckerei und Konditorei in Altrip bei Ludwigshafen betrieb, verlegte seinen Betrieb später an einen stadtnahen Badestrand („Blaue Adria”). Nach Einbau einer Bäckereieinrichtung, einer kompletten Gaststättenküche und von 10 Hotelzimmern gab er in seinem, nunmehr als „Strandhotel” bezeichneten, Betrieb auch Speisen aus und beherbergte Gäste. Gleichwohl blieb er in der Handwerksrolle eingetragen und Mitglied der – zu den Trägerinnungen der Beklagten gehörenden – Bäckerinnung. Aus diesem Grund hält die Beklagte weiterhin ihre Zuständigkeit für die Betriebsangehörigen des D. für gegeben, während die Klägerin wegen des Wechsels im Betriebszweck die Arbeitnehmer als ihre Mitglieder beansprucht.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen für die Zeit ab 1. April 1972 die Klägerin als zuständig angesehen, weil D. seitdem die eigene Herstellung von Backwaren aufgegeben habe, so daß sein Betrieb, der im übrigen als ein einheitlicher Gesamtbetrieb zu werten sei, kein handwerkliches Gepräge mehr trage (Urteil vom 21. September 1972).

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter: Solange eine Eintragung in der Handwerksrolle und eine Mitgliedschaft bei einer Trägerinnung einer IKK bestehe, könne es im Interesse der Rechtssicherheit auf Veränderungen im Tätigkeitsbereich eines Handwerksbetriebs nicht ankommen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17. Juli 1969 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Revision.

Die übrigen Beteiligten haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

II

Die Revision der beklagten IKK ist unbegründet. Das LSG hat die beigeladenen Arbeitnehmer für die Zeit ab 1. April 1972 mit Recht als Mitglieder der klagenden AOK angesehen.

Nach § 250 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehören in eine IKK – nicht in die örtlich zuständige AOK (§ 234 RVO) – die versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Betriebes, mit dem der Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen und zugleich Mitglied einer Trägerinnung der IKK ist. Dabei haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle und die Mitgliedschaft in der Trägerinnung zu Recht bestehen. Über die Eintragung in die Handwerksrolle – sie hängt vor allem davon ab, ob der Betrieb handwerksmäßig geführt wird und der Inhaber die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt – hat allein die dafür zuständige Handwerkskammer zu entscheiden (§ 6 der Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965). Ihre positive Entscheidung haben die Sozialgerichte, jedenfalls soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig (nichtig) ist, ohne weitere Prüfung hinzunehmen und wie eine Tatsache ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt für die Entscheidung der Innungsorgane über die Aufnahme in eine Trägerinnung (vgl. BSG 28, 111).

Nicht erfaßt von dieser „Tatbestandswirkung” wird dagegen die Frage, ob das Gewerbe, mit dem jemand in die Handwerksrolle eingetragen und in eine Trägerinnung aufgenommen worden ist, ein selbständiger Betrieb im Sinne des § 250 RVO ist oder nur ein unselbständiger Teil einer größeren Einheit (Gesamtbetrieb). Diese – nicht spezifisch handwerksrechtliche – Frage haben die Sozialgerichte grundsätzlich in eigener Kompetenz zu entscheiden. Wird sie im Sinne eines selbständigen Betriebs entschieden, so gehören die in diesem Betrieb Beschäftigten in die IKK, auch wenn der Arbeitgeber daneben noch andere Betriebe hat, mit denen er nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist oder nicht einer Trägerinnung der IKK angehört, so daß die in ihnen Beschäftigten nicht Mitglieder der IKK sein können. Handelt es sich dagegen um einen einheitlichen Gesamtbetrieb, so kann auch die Kassenzugehörigkeit der darin Beschäftigten nur einheitlich, nicht für die einzelnen Betriebsteile verschieden beantwortet werden (Grundsatz der versicherungsrechtlichen Einheit des Betriebs, wie er vor allem für Betriebskrankenkassen entwickelt worden ist, aber auch für andere Krankenkassen gilt, vgl. § 244 RVO; BSG 18, 190, 194 f; 29, 21, 26; SozR Nr. 12 zu § 250 RVO).

Sind also Arbeitnehmer, deren Kassenzugehörigkeit streitig ist, bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der mehrere Gewerbe betreibt, aber nicht mit allen in die Handwerksrolle eingetragen und Mitglied einer Trägerinnung einer IKK ist, so hat das von den Beteiligten angerufene Sozialgericht zunächst zu prüfen, ob den mehreren gewerblichen Betätigungen mehrere Betriebe entsprechen. Ist dies der Fall, so ist für die Beschäftigten des handwerklichen Betriebes die IKK, für die übrigen die AOK zuständig (vgl. SozR Nr. 7 zu § 250 RVO). Liegt dagegen ein einheitlicher Gesamtbetrieb vor, so ist weiter zu prüfen, ob das handwerkliche Gewerbe als unselbständige Betriebsabteilung einem nichthandwerklichen Gesamtbetrieb oder umgekehrt das nichthandwerkliche Gewerbe einem handwerklichen Gesamtbetrieb eingegliedert ist, der Charakter des Betriebes also durch den nichthandwerklichen oder durch den handwerklichen Betriebsteil geprägt wird. Im ersten Fall ist für sämtliche Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs die AOK, im zweiten Teil die IKK zuständig. Ob das eine oder andere zutrifft, wird im einzelnen nicht immer leicht zu entscheiden sein, sofern nicht die Eintragung als Nebenbetrieb (§ 7 Abs. 5 Handwerksordnung) insoweit einen Hinweis gibt (vgl. SozR Nr. 12 zu § 250 RVO); über entsprechende Fragen muß aber auch sonst von den Sozialgerichten entschieden werden (vgl. für Betriebskrankenkassen BSG 29, 21, 24 f; 32, 177 f). Von Bedeutung ist dabei vor allem, in welchem Verhältnis sich die Beschäftigten mit den auf sie entfallenden Lohnsummen, ferner die sächlichen Betriebsmittel (Anlage- und Betriebskapital) und die Umsätze auf die verschiedenen Gewerbezweige verteilen, ob sie mehr dem handwerklichen oder mehr dem nichthandwerklichen Teil des Gesamtbetriebs zuzurechnen sind (vgl. § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung: „… in wesentlichen Tätigkeiten” ein Handwerksbetrieb). Zu berücksichtigen ist auch die Bezeichnung, die der Inhaber seinem Betrieb selbst gegeben hat und in der sich nicht selten seine Auffassung von dem im Betrieb vorherrschenden, ihn prägenden Gewerbezweig ausdrückt.

Im vorliegenden Fall hatte der Beigeladene D. ursprünglich allein eine Bäckerei und Konditorei betrieben, und zwar handwerksmäßig, wie sich aus einer entsprechenden, bisher offenbar nicht gelöschten Eintragung in der Handwerksrolle ergibt. Von der Richtigkeit dieser Eintragung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren auszugehen. Ob dagegen die von ihm später – nach Verlegung des Betriebs an den Badestrand „Blaue Adria” – hinzugenommenen Gewerbezweige (Ausgabe von Speisen, Unterbringung von Gästen), die als solche nicht handwerksmäßig oder handwerksähnlich betrieben werden können (vgl. Anlagen A und B zur Handwerksordnung), selbständige Betriebe waren oder, wenn dies zu verneinen ist, als unselbständige Betriebsteile der Konditorei eingegliedert worden sind oder aber umgekehrt die Konditorei unselbständiger Betriebsteil eines neuen Gesamtbetriebs (Gastwirtschaft oder Hotel) geworden ist, haben für das anhängige Verfahren die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden.

Daß die genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht jeweils selbständige Betriebe, sondern nur Teile eines – alle diese Tätigkeiten umfassenden und von D. als „Strandhotel” bezeichneten – Gesamtbetriebs waren, hat das LSG unter Würdigung der insoweit erheblichen Umstände (einheitliche Buchführung, Verwendung der Arbeitnehmer in allen Betriebsteilen je nach Bedarf) zutreffend ausgeführt; auch die Revisionsklägerin hat insoweit keine Einwände erhoben. Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, ob die in dem Betrieb Beschäftigten, deren Kassenzugehörigkeit wegen der Einheit des Betriebes nur einheitlich beurteilt werden kann, Mitglieder der klagenden AOK oder der beklagten IKK sind.

Daß es insofern nicht auf die – noch bestehende – Eintragung einer Bäckerei und Konditorei in der Handwerksrolle ankommt, weil zu dieser später andere – nichthandwerkliche – Tätigkeiten hinzugekommen sind, auf die sich die Eintragung nicht bezieht (vgl. SozR Nr. 12 zu § 250 RVO), hat das LSG richtig erkannt. Auch der weiteren Erwägung des LSG, daß der Betrieb des D. nach Aufgabe der eigenen Herstellung von Backwaren im Frühjahr 1972 nicht mehr durch das früher ausgeübte Bäcker- und Konditorhandwerk geprägt worden sei, ist im Ergebnis beizutreten. Dabei kann dahinstehen, ob nicht die Bäckerei und Konditorei schon vor ihrer Aufgabe nur ein unselbständiger Teil eines nichthandwerklichen Gesamtbetriebs (Gastwirtschaft oder Hotel) war. Jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt an bestand kein Handwerksbetrieb mehr, dem sich die anderen nichthandwerklichen Tätigkeiten als unselbständige Teile hätten ein- und unterordnen können, so daß spätestens seit dem 1. April 1972 die im Betrieb Beschäftigten Mitglieder der klagenden AOK geworden sind.

Da sich das angefochtene Urteil somit im Ergebnis als richtig erweist, hat der Senat die Revision der beklagten IKK als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten nach § 193 Abs. 1 und 4 des Sosialgerichtsgesetzes einander nicht zu erstatten.

 

Unterschriften

Spielmeyer, Dr. Schmitt, Dr. Straub

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.02.1974 durch Schäfers Reg.Hauptsekretär Schriftführer

 

Fundstellen

Haufe-Index 707764

BSGE, 135

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.


LSG Nordrhein-Westfalen L 16 Kr 151/83
LSG Nordrhein-Westfalen L 16 Kr 151/83

  Leitsatz (amtlich) Die von der Eintragung in die Handwerksrolle und Aufnahme in eine Trägerinnung ausgehende Tatbestandswirkung (vgl dazu ua BSG vom 18.6.1968 3 RK 11/65 = BSGE 28, 111 und BSG vom 22.2.1974 3 RK 88/72 = BSGE 37, 135 sowie BSG vom ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren