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BSG Urteil vom 21.09.1971 - 8 RV 365/70

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Leitsatz (amtlich)

Ein "neuer Anspruch" (auf Witwen-Schadensausgleich) iS 3. NOG-KOV Art 5 § 1 Abs 2 zum BVG liegt - unabhängig von einer vorausgegangenen anspruchsbegründenden Änderung sonstiger Berechnungsfaktoren - dann vor, wenn der frühere Antrag der Witwe wegen einer im 2. NOG-KOV enthaltenen Bestimmung (Mindesteinkommensverlust von 50 DM) abgelehnt wurde, die mit dem Inkrafttreten des 3. NOG-KOV ersatzlos weggefallen ist.

 

Normenkette

BVG § 40a Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, Abs. 1 Fassung: 1966-12-28; KOVNOG 3 Art. 5 § 1 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1970 und des Sozialgerichts Münster vom 28. Mai 1969 sowie der Bescheid des Versorgungsamts M vom 14. Februar 1968 idF des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts W vom 4. Juli 1968 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schadensausgleich auch vom 1. Januar bis 30. November 1967 zu gewähren.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin bezieht Witwengrundrente und -ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Einen Ende 1964 gestellten Antrag auf Schadensausgleich nach § 40 a BVG idF des 2. Neuordnungsgesetzes (2. NOG) lehnte der Beklagte am 9. Februar 1965 mit der Begründung ab, der Unterschiedsbetrag zwischen ihren Einkünften und der Hälfte des zugrundezulegenden Durchschnittseinkommens ihres verstorbenen Ehemannes (Einkommensverlust) sei geringer als 50,- DM. Zugrundezulegen sei das Durchschnittseinkommen der Arbeiter der Leistungsgruppe 3 im Wirtschaftszweig: Bauwerke (vgl. § 3 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG - DVO - i.V.m. § 30 Abs. 7 und § 40 a Abs. 4 BVG). Im Juli 1965 stellte die Klägerin wiederum den Antrag, ihr Schadensausgleich zu gewähren. Zu diesem Antrag teilte der Beklagte der Klägerin im August 1965 mit, sie habe keine Beweisunterlagen erbracht, die eine gegenüber dem Bescheid vom Februar 1965 günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten. Am 21. Dezember 1967 beantragte die Klägerin, ihr Schadensausgleich nach dem am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen 3. NOG zu gewähren. Zugleich begehrte sie für die zurückliegende Zeit einen Zugunstenbescheid, weil bei ihrem Ehemann anstelle der Leistungsgruppe 3 - wie sie später darlegte - die höhere Leistungsgruppe 2 zugrundezulegen sei. Das Versorgungsamt gewährte durch Bescheid vom 14. Februar 1968 Schadensausgleich vom Antragsmonat Dezember 1967 an und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Widerspruch (Bescheid vom 4. Juli 1968), Klage (Urteil vom 28. Mai 1969) und Berufung (Urteil vom 8. April 1970) hatten keinen Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist auch der im Laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) ergangene Neufeststellungsbescheid vom 6. August 1968 geworden, wonach der Klägerin von Januar 1968 an wegen der Höhe des eigenen Einkommens kein Schadensausgleich mehr zusteht.

Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt: Der berufliche Werdegang das Ehemannes der Klägerin, wie er sich aus dem Arbeitsbuch ergebe, lasse nicht den Schluß zu, er habe als Bauarbeiter Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zur Bezeichnung Spezialarbeiter oder angelernter Arbeiter u.ä. führen könnten. Da er besonders häufig seinen Arbeitsplatz gewechselt habe, sei auch keine für eine Anlernzeit ausreichende Beschäftigung feststellbar. Insbesondere seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er sich bei der Beschäftigung am Dortmund-Ems-Kanal besondere Kenntnisse angeeignet habe, zumal diese Beschäftigung nur einen Monat gedauert habe. Es lasse sich somit nicht wahrscheinlich machen, daß der Ehemann der Klägerin nach dem Kriege eine berufliche Stellung im Baufach erlangt hätte, die seine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 dieses Wirtschaftsbereichs rechtfertigen würde. Daß er möglicherweise auch in der Textilindustrie (Spinnerei) und hier tatsächlich als angelernter Arbeiter hätte beschäftigt werden können, sei ohne Bedeutung, weil das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe 2 dieses Wirtschaftsbereichs erheblich unter dem Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe 3 im Hoch- und Tiefbau liege. - Mit der Zahlung des Schadensausgleichs könne nicht vor Antragsmonat Dezember 1967 begonnen werden. Da die Klägerin vor Inkrafttreten des 3. NOG am 1. Januar 1967 keinen Schadensausgleich bezogen habe, handele es sich nicht um laufende Versorgungsbezüge, die von Amts wegen zum 1. Januar 1967 neu hätten festgestellt werden müssen (vgl. Art. V § 1 Abs. 1 des 3. NOG). Es handle sich andererseits auch nicht um einem neuen Anspruch im Sinne des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG, bei dem - im Falle der Antragstellung binnen Jahresfrist - die Zahlung mit dem 1. Januar 1967 beginne. Denn die Klägerin hätte schon aufgrund des 2. NOG vom 1. Oktober 1966 an Schadensausgleich beziehen können, wenn sie nur einen Antrag gestellt hätte. Von diesem Zeitpunkt an habe der Einkommensverlust 50,- DM überstiegen, weil sich das maßgebende Durchschnittseinkommen erhöht habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege ein neuer Versorgungsanspruch dann nicht vor, wenn schon aufgrund des bisherigen Rechts die Möglichkeit bestanden habe, diese Versorgungsleistung zu beantragen. Eine neue Entscheidung über den Schadensausgleich für die Zeit ab Oktober 1966 sei von einem erneuten Antrag der Klägerin abhängig gewesen, der nach § 60 Abs. 2 a BVG idF des 2. NOG bis 31. März 1967 hätte gestellt werden müssen. Die in den Jahren 1964 und 1965 gestellten Anträge der Klägerin seien durch ablehnenden Bescheid verbraucht gewesen. Zu einer Neufeststellung von Amts wegen habe kein Anlaß bestanden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht der Versorgungsverwaltung. Dies gelte auch dann wenn - wie hier - zur Zeit des früheren ablehnenden Bescheids der Mindesteinkommensverlust von 50,- DM mit 49,60 DM nur knapp nicht erreicht worden sei.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 40 a, 60, 62 BVG und des § 3 DVO sowie des Art. V § 1 Abs. 1 und 2 des 3. NOG. Da der Ehemann der Klägerin vor dem Kriege bei den Bauarbeiten am Dortmund-Ems-Kanal nach dem für angelernte Arbeiter üblichen Tarif entlohnt worden sei, sei es wahrscheinlich, daß er spätestens am 1. Januar 1964 wieder die Tätigkeit mindestens eines angelernten Arbeiters ausgeübt hätte, so daß das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe 2 maßgebend sei. Hinsichtlich des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG bleibe sie bei ihrer schon bisher vertretenen Auffassung, daß ein neuer Anspruch im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht worden sei. Die Klägerin beantragt,

1. die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und unter Änderung der Bescheide der Versorgungsverwaltung den Beklagten zu verurteilen, ihr von Oktober 1966 an Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 2 eines Arbeiters im Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau zu gewähren;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr über ihren Antrag auf Schadensausgleich für die Zeit vor Oktober 1966 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Feststellung des LSG, wonach ein die gewünschte Einstufung des Ehemannes der Klägerin rechtfertigender Sachverhalt nicht nachgewiesen bzw. nicht wahrscheinlich zu machen sei, sei für das Revisionsgericht bindend, weil die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben habe. Der durch keine neuen Gesichtspunkte gestützten Auffassung der Klägerin zu Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG könne er sich nicht anschließen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist aber nur zum Teil begründet.

Nicht zum Erfolg führen die Einwendungen der Klägerin gegen die Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die Leistungsgruppe 3 (§ 3 DVO). Obwohl sie die Verletzung materiellen Rechts auch in dieser Beziehung rügt, enthält ihr Vortrag keinen Hinweis darauf, inwieweit das LSG die einschlägigen Vorschriften fehlerhaft ausgelegt oder angewendet haben sollte. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt ersichtlich, der die Sachentscheidung des LSG in bezug auf die Einstufung fehlerhaft erscheinen ließe. Der Vortrag der Klägerin könnte allenfalls als Verfahrensrüge im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgefaßt werden. Er enthält wohl sinngemäß die Behauptung, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel, weil es unter Verstoß gegen § 128 Abs. 1 SGG aus der zeitweisen Entlohnung des Ehemannes der Klägerin als angelernter Arbeiter (im Baugewerbe) nicht den richtigen Schluß gezogen habe, Es hätte hieraus schließen müssen, daß der Ehemann der Klägerin in der Zeit, für die Schadensausgleich begehrt wird, wahrscheinlich als gelernter Arbeiter und nicht als Hilfsarbeiter beschäftigt worden wäre. Diese Rüge greift aber nicht durch, denn das LSG hat (vgl. S. 10 und 11 des Urteils) ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder Denkgesetze seine Meinung begründet, daß aus der beruflichen Entwicklung des Ehemannes der Klägerin und insbesondere auch aus seiner Beschäftigung beim Bau des Dortmund-Ems-Kanals nicht geschlossen werden könne, daß er nach dem Kriege wahrscheinlich als angelernter Arbeiter im Baufach beschäftigt worden wäre. Das LSG konnte sich ohne Verfahrensverstoß darauf berufen, daß er seine Arbeitsplätze ungewöhnlich häufig gewechselt habe und immer nur so kurze Zeit an einer Arbeitsstelle beschäftigt gewesen sei, daß eine eigentliche Anlernzeit nicht feststellbar sei. Seiner Beschäftigung beim Bau des Dortmund-Ems-Kanals brauchte es schon deshalb kein entscheidendes Gewicht beizumessen, weil diese Beschäftigung nur einen Monat gedauert hat. Im übrigen hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entlohnung allein nicht maßgebend sei, sondern vor allem die Tätigkeitsmerkmale. Hierzu hat es die von der Revision nicht substantiiert bzw. nicht mit Erfolg angegriffene Feststellung getroffen (S. 11 Abs. 1 des Urteils), daß er nur einfache als Hilfsarbeiten zu bewertende Tätigkeiten ausgeübt habe, "für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich" gewesen sei.

Da somit die Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die Leistungsgruppe 3 nicht zu beanstanden ist, ist das Begehren, den Beklagten zum Erlaß eines Zugunstenbescheides zu verurteilen, nicht begründet.

Die Revision ist aber insoweit begründet, als der Klägerin Schadensausgleich für die Zeit von Januar 1967 an zusteht. Diese rückwirkende Zahlung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Klägerin mache mit ihrem im Dezember 1967 gestellten Antrag keinen "neuen" Anspruch geltend und die Übergangsvorschrift des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift des 3. NOG werden neue Ansprüche, die sich aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Gesetztes - 31. Dezember 1966 - (vgl. BGBl I 1966, 750, 766) gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1967, frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. I Nr. 35 des 3. NOG wurde die durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 neu eingeführte Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schadensausgleich - § 40a BVG - im wesentlichen dadurch geändert, daß der Mindesteinkommensverlust - von 50,- DM - entfiel. Diese Gesetzesänderung rechtfertigt es, den Anspruch der Klägerin als neu im Sinne der genannten Übergangsvorschrift zu beurteilen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Klägerin bereits gegen Ende des Geltungszeitraumes des früheren Rechts - ab Oktober 1966 - mit Erfolg Schadensausgleich hätte beantragen können. Denn ihr Ende 1964 unter der Geltung des 2. NOG gestellter Antrag war durch unanfechtbaren Bescheid vom 9. Februar 1965 abgelehnt worden. Auf die Bindungswirkung dieses Bescheides hatte sich der Beklagte auf einen erneuten Antrag Mitte 1965 berufen. Für beide Beteiligten stand kraft der Bindungswirkung fest, daß das BVG jedenfalls idF des 2. NOG der Klägerin keinen Anspruch gewähre. Die Änderung des Ergebnisses statistischer Erhebungen, die zu einer Erhöhung des maßgebenden Durchschnittseinkommens des Ehemannes der Klägerin und damit zur Überschreitung des Mindesteinkommensverlustes im Sinne des § 40 a BVG idF des 2. NOG bereits im Oktober 1966 geführt hatte, hätte es zwar ermöglicht, die Bindungswirkung ab Oktober 1966 zu beseitigen. Der Beklagte hat aber daraufhin nicht auf die Bindungswirkung des Bescheides verzichtet, auch hat die Klägerin damals offenbar aus Unkenntnis nur keinen neuen Antrag gestellt. Erst der im Dezember 1967 gestellte Antrag hat dazu geführt, daß die Bindungswirkung des Bescheides vom 9. Februar 1965 beseitigt wurde. Die Beseitigung dieser Bindungswirkung ist aber nicht etwa wegen der im Oktober 1966 eingetretenen Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensausgleich, sondern wegen der Änderung der gesetzlichen Grundlage, durch das 3. NOG mit Wirkung vom 1. Januar 1967 erfolgt. Das ist im Bescheid vom 14. Februar 1968 durch die Gewährung des Schadensausgleiches lediglich aufgrund der Neufassung des § 40 a BVG durch das 3. NOG klargestellt. Durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 1968 ist weiter klargestellt, daß der Beklagte erst ab 1. Dezember 1967 sich auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 9. Februar 1965 nicht mehr berufen hat. Da die Bindungswirkung dieses Bescheides jedenfalls in der Zeit von Oktober bis Dezember 1966 unberührt geblieben ist, kann nunmehr nicht zu Lasten der Klägerin die Feststellung getroffen werden, sie hätte ihre Rechte aus Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG verloren, weil sie ihren Anspruch auf Schadensausgleich unter Beseitigung der Bindungswirkung nicht schon vor Inkrafttreten des 3. NOG durchgesetzt habe.

Dieser Auffassung steht die bisherige Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Das BSG hat allerdings bei der Auslegung einer Reihe von vergleichbaren Übergangsvorschriften mehrfach ausgesprochen, um einen neuen Anspruch handele es sich nicht, wenn schon nach bisherigem Recht die Möglichkeit bestanden habe, die betreffende Versorgungsleistung ihrer Art nach zu beanspruchen, ein Antrag aber nicht gestellt worden sei (vgl. BSG 7, 187 - bezüglich § 88 BVG; BSG 17 105 - bezüglich Art. II des 6. Änderungsgesetzes zum BVG; Urteil vom 6. Mai 1969 - 9 RV 752/66 - zu Art. VI § 1 Abs. 2 des 2. NOG). Dieser Rechtsgedanke dürfte grundsätzlich auch für die Auslegung des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG gelten. Er führt aber nicht zu der Erkenntnis, daß auch im vorliegenden Fall kein neuer Anspruch geltend gemacht worden sei. Denn die Klägerin hat es nicht unterlassen, unter der Geltung des früheren Rechts einen entsprechenden Antrag zu stellen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in BSG 7, 187, 190 und in der Entscheidung vom 6. Mai 1969 - 9 RV 752/66 - entschiedenen Fällen, in denen ein Antrag - nach dem BVG - vorher nicht gestellt (und abgelehnt) worden war. Auch die in BSG 17, 105, 108 veröffentlichte Entscheidung betraf einen Fall, bei dem nach dem zuvor geltenden Recht (5. Änderungsgesetz zum BVG) kein Antrag gestellt worden war, weshalb der Anspruch nach dem 6. Änderungsgesetz nicht als "neue Leistung" angesehen worden ist. Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin jedoch unter der Geltung des 2. NOG zweimal darum bemüht, den begehrten Schadensausgleich zu erhalten. Sie durfte und mußte aus dem Bescheid vom 9. Februar 1965 und aus dem späteren Festhalten des Beklagten an der Bindungswirkung dieses Bescheides entnehmen, daß ihrem Anspruch letztlich nur der in § 40 a Abs. 1 idF des 2. NOG geforderte Mindesteinkommensverlust von 50,- DM entgegenstand. Nachdem diese Einschränkung mit dem Inkrafttreten des 3. NOG ersatzlos weggefallen ist, war auch der seitherige Ablehnungsgrund hinfällig geworden. Damit stellt sich aber die in § 40 a Abs. 1 idF des 3. NOG getroffene Neuregelung - jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art - als ein "neuer Anspruch" i.S. des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß ab 1. Oktober 1966 die Durchschnittseinkommen nach den amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes erhöht worden sind (§ 30 Abs. 4 DVO). Diese Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz und auch nicht aus der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG ergab, kann zwar zu einem - wegen gleichzeitiger oder alsbaldiger Erhöhung auch des Arbeits- oder Renteneinkommens des Versorgungsberechtigten - oft minimalen bzw. vorübergehenden Anspruch auf Schadensausgleich führen. So hat sie auch im vorliegenden Fall lediglich für 3 Monate (vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1966) einen hierauf berührenden Anspruch begründet. Eine solche unbedeutende und vorübergehende Veränderung kann aber gegenüber der grundlegenden, für einen großen Kreis von Hinterbliebenen bedeutsamen Verbesserung des Anspruchs auf Schadensausgleich durch das 3. NOG nicht derart ins Gewicht fallen, daß man genötigt wäre, einen "neuen" Anspruch schlechthin zu verneinen. Die Voraussetzung des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG, der auf neue Ansprüche abstellt, "die sich aus diesem Gesetz ergeben", ist jedenfalls im vorliegenden Fall bei einem Vergleich des Bescheides vom 9. Februar 1965 mit der neuen Vorschrift als erfüllt anzusehen, denn dazu genügt es, daß die durch das 3. NOG eingeführte Gesetzesänderung den Inhalt des nach dem 2. NOG erlassenen Ablehnungsbescheides zugunsten des Versorgungsberechtigten unmittelbar berührt.

Die Klägerin ist von der Versorgungsbehörde - auch auf den 2. Antrag von Juli 1965 - nicht darauf hingewiesen worden, daß die maßgeblichen Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 4 BVG jeweils am 1. Oktober eines Kalenderjahres mit geraden Jahreszahlen neu festgestellt werden, obwohl in ihrem Fall der in § 40 a Abs. 1 BVG vorausgesetzte Mindesteinkommensverlust bis auf 40 Pfennige bereits erreicht war. Sie muß deshalb in Kauf nehmen, daß sie ab 1. Oktober 1966 keinen Schadensausgleich, der ihr an sich zugestanden hätte, erhält. Eine weitergehende Benachteiligung muß sie jedoch aus den obigen Gründen nicht hinnehmen, Denn hiernach liegt - unabhängig von einer vorausgegangenen Änderung sonstiger Berechnungsfaktoren - ein "neuer Anspruch" i.S. des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG vor, wenn - wie hier - der Antrag eines Versorgungsberechtigten wegen einer im 2. NOG enthaltenen Bestimmung abgelehnt wurde, die durch das 3. NOG ersatzlos aufgehoben worden ist, Insoweit ergänzt der erkennende Senat die seitherige Rechtsprechung des BSG zum "neuen Anspruch" i.S. der versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften.

Die somit gebotene Anwendung des Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG führt zu dem Ergebnis, daß die Zahlung des Schadensausgleichs bereits von Januar 1967 an beginnt. Die Anwendung dieser Vorschrift bewirkt aber andererseits keine weitergehende Rückwirkung des Antrags. Nach § 60 Abs. 2 Buchst. a BVG (in der bis zum 30. September 1968 geltenden Fassung vgl. Art. V § 6 zu Nr. 49 a des 3. NOG). i.V.m. § 61 BVG kann mit den Zahlungen deshalb nicht bereits ab 1. Oktober 1966 begonnen werden, weil die Klägerin ihren Antrag nicht bis zum 31. März 1967 gestellt hat (vgl. § 60 Abs. 2 a BVG idF des 2. NOG). Die geänderte Fassung des 3. NOG (30. Juni) gilt erst ab 1. Oktober 1968; aber auch die Frist des 30. Juni 1967 wäre überschritten gewesen, wenn diese Fassung schon vorher gegolten hätte. Daß die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Schadensausgleich im ganzen Jahr 1967 vorlagen, ist im übrigen unbestritten. Aus dem Bescheid vom 14. Februar 1968 ergibt sich auch, daß in dieser Zeit ein Einkommensverlust vorlag. Daher konnte der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden. Somit war, wie geschehen, zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten auch der Vorinstanzen beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669080

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