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BSG Urteil vom 18.12.1958 - 3 RJ 314/55

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Leitsatz (amtlich)

Eine ordnungsgemäß nach SGG §§ 164, 166 eingelegte und begründete Revision wird nicht dadurch unzulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Vertretung niedergelegt hat und der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird.

 

Normenkette

SGG § 164 Fassung: 1953-09-03, § 166 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. November 1955 aufgehoben, soweit es die Gewährung der Invalidenrente vom 1. Dezember 1954 bis 31. Dezember 1956 betrifft. Der Rechtsstreit wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Soweit der Rechtsstreit die Gewährung der Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Juli 1954 betrifft, wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin stellte am 14. Februar 1951 Antrag auf Gewährung von Invalidenrente. Sie ist am 10. Dezember 1899 geboren, war bis 1947 vorwiegend als Arbeiterin in Zigarrenfabriken beschäftigt und ist seitdem in der eigenen Haus- und Landwirtschaft tätig; daneben betrieb sie bis Ende 1951 einen Stoffhandel. Die Klägerin hielt sich wegen Herz- und Nervenleidens seit dem Jahre 1950 für invalide; ein entsprechendes Zeugnis des praktischen Arztes Dr. S... E... vom 8. Februar 1951 hatte sie ihrem Antrag beigefügt. Die Begutachtung der Klägerin durch den Vertrauensarzt der Beklagten - Dr. W... H... - vom 21. April 1951 ergab: mäßiges Lungenemphysem, geringe Herzvergrößerung und Myokardschaden bei ausgeglichener Herzleistung. Nach der Ansicht des Vertrauensarztes war die Klägerin noch zur Arbeit als Hausfrau und weiterhin zu allen sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bietenden leichten Tätigkeiten in der Lage; die Minderung der Erwerbsfähigkeit erreiche nicht die 50 %-Grenze. Die Beklagte wies den Antrag daraufhin mit Bescheid vom 28. Juni 1951 ab, weil die Klägerin ohne Schädigung ihres Gesundheitszustandes leichtere Arbeiten verrichten und damit die gesetzliche Lohnhälfte verdienen könne.

Der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. S... äußerte sich in dem von der Klägerin eingeleiteten Berufungsverfahren auf Ersuchen des Oberversicherungsamts (OVA.) am 8. November 1951 dahin, die Klägerin, die er seit November 1950 wegen Herz- und Nervenschwäche sowie klimakterischer Beschwerden behandle, sei invalide. Der vom OVA. gehörte Facharzt für innere Krankheiten Dr. T... bewertete in seinem Gutachten vom 25. Februar 1952 die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin - wegen mittlerer Fettleibigkeit, geringen Lungenemphysems und postklimakterischer Beschwerden - mit weniger als 50 v.H.; einen Herzmuskelschaden hielt der Sachverständige nicht für nachweisbar. Das OVA. wies die Berufung mit Entscheidung vom 23. Mai 1952 zurück. Die von der Klägerin dagegen beim Landesversicherungsamt Württemberg-Baden eingelegte Revision ging beim Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg über, das nach Einholung eines weiteren Gutachtens von Dr. T... (vom 28. Juni 1954 mit Zusatzgutachten des Augenarztes Dr. H... vom 18. Juni 1954) die Beklagte verurteilte, der Klägerin Invalidenrente wegen vorübergehender Invalidität für die Zeit vom 1. August 1954 bis 30. November 1954 zu gewähren, die Berufung im übrigen aber zurückwies. Dr. T... war in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit seiner letzten Begutachtung (vom 25. Februar 1952) verschlechtert. Das Körpergewicht habe um 15 Pfund abgenommen; die Klägerin leide an einem Herzmuskelschaden sowie an einer Leber- und Gallenerkrankung. Die Klagen über schlechtes Sehvermögen seien nach dem augenärztlichen Untersuchungsbefund nicht begründet, mit Lesebrille könne die Klägerin fast normal sehen. Teilweise seien die Beschwerden psychogen überlagert. Invalidität könne seit Januar 1954 angenommen werden. Entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen wies die Beklagte die Klägerin zu einem Heilverfahren in die Heilstätte Königstuhl ein. Die Heilstättenbehandlung begann am 3. November 1954; am 13. November 1954 wurde sie - vorzeitig - abgebrochen. Das Entlassungsgutachten vom 15. November 1954 ergab: ein Lungenemphysem, eine intraventrikuläre Reizausbreitungsstörung, Myokardstoffwechselstörung und Gallenblasenentzündung, jedoch keinen Anhalt für wesentliche zerebralsklerotischen Störungen. Eine psychotische Umwandlung liege nicht vor; psychiatrisch handele es sich um eine psychogene Tendenzhaltung mit Pseudodemens bei unterdurchschnittlichem Intellekt an der Grenze der Debilität. Eine systematische Psychotherapie verspreche keinen Erfolg. Der Zustand sei stark fixiert und durch die intellektuelle Unterleistung kompliziert; er sei durch ein Heilverfahren nicht wesentlich besserungsfähig; die Klägerin sei deshalb vor der Zeit als arbeitsfähig - mit acht Tagen Schonfrist - aus dem Heilverfahren entlassen worden. Die Klägerin machte geltend, der Chefarzt der Heilstätte habe ihr erklärt, ein Erfolg der Kur sei aussichtslos, die Invalidität sei daher zu befürworten; sie beantrage nochmals eine genaue Untersuchung und bitte, eine Auskunft ihres behandelnden Arztes Dr. S... über ihren Fall einzuholen. Dieser Arzt teilte dem LSG. - auf wiederholte Erinnerung - aber am 9. September 1955 mit, die Klägerin befinde sich seit längerer Zeit nicht mehr in seiner Behandlung; infolgedessen könne er über ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand kein Urteil abgeben. Auch glaube er, es sei ihm nach dem ausführlichen Gutachten der Herzklinik K... unmöglich, dem Gericht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln eine andere Stellungnahme zu übermitteln.

Das LSG. hat in seinem Urteil zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin folgende Feststellungen getroffen: Ein Großteil der Beschwerden der Klägerin beruhe nicht auf einem objektiven Befund, sondern sei psychogener Natur. Nach dem ausführlichen und überzeugenden, auf neuntägige Behandlung und Beobachtung gestützten Gutachten der Heilstätte Königstuhl sei erwiesen, daß die Klägerin noch zu leichten Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft fähig sei. Entsprechend dem eingehenden Gutachten des Dr. T... vom 28. Juni 1954 sei jedoch für die zurückliegende Zeit - vom 1. Januar 1954 an - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 v.H. anzunehmen. Den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. S... der Invalidität der Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt annehme, könne im Hinblick auf die Gutachten der Ärzte Dr. W... und T... nicht gefolgt werden. Andererseits sei der Sachverhalt durch das ausführliche Gutachten der Heilstätte hinreichend geklärt, so daß die Anhörung weiterer Ärzte nicht mehr erforderlich sei, zumal Dr. S... keinen abweichenden Befund habe mitteilen können. Die vorübergehende Invalidität der Klägerin sei mit ihrer Entlassung aus der Heilstätte beendet gewesen. Der Anspruch auf Invalidenrente wegen vorübergehender Invalidität beginne 26 Wochen nach Eintritt der Invalidität (1. Januar 1954), also mit dem 2. Juli 1954; er ende mit dem Monat der Entlassung aus der Heilstätte (November 1954); der Rentenbeginn sei daher - nach § 1286 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F - auf den 1. August 1954 festzusetzen.

Die Klägerin, der das Urteil des LSG. am 3. Dezember 1955 zugestellt wurde, hat am 21. Dezember 1955 durch einen Rechtsanwalt Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen. Mit der rechtzeitig eingegangenen Begründung rügt sie insbesondere: Das LSG. habe ihr das Gutachten der Heilstätte K... entgegen § 107 SGG nicht mitgeteilt und, da es sein Urteil auf dieses Gutachten gestützt habe, auch die §§ 62, 107, 127 SGG verletzt. Ferner sei das LSG. seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es ihrem mit Schreiben vom 13. Januar 1955 gestellten Antrag, ihren Fall nochmals genau zu untersuchen und zu diesem Behufe ihren behandelnden Arzt - Dr. S... - zu hören, nicht entsprochen habe. Die Anhörung des behandelnden Arztes sei aber unerläßlich gewesen, weil seit der letzten Begutachtung der Klägerin in der Heilstätte K... (vom 15. November 1954) bis zur Urteilsfällung (am 3. November 1955) bereits ein Jahr verstrichen gewesen sei und der Sachverhalt die Vermutung nahegelegt habe, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin weiterhin verschlechtert habe. Da die Klägerin nach der Auskunft Dr. S... vom 9. September 1955 nicht mehr in dessen Behandlung gestanden habe, hätte der sie nun behandelnde Arzt Dr. G... Mühlhausen, gehört werden müssen. Schließlich überschreite es die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung, wenn das Gericht die von Dr. S... neben seiner Erklärung, er sei nicht mehr behandelnder Arzt der Klägerin, geäußerte Ansicht, es wäre ihm, wie er glaube, nach dem ausführlichen Gutachten der Herzklinik K... unmöglich, dem Gericht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln eine andere Stellungnahme zu übermitteln, als Indiz dafür verwandt habe, daß das Gutachten der Heilstätte nicht zu entkräften sei.

Die Beklagte hat der Klägerin im Verlaufe des Revisionsverfahrens - auf Grund neuer ärztlicher Gutachten - durch Bescheid vom 22. Juli 1958 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 RVO n.F. vom 1. Januar 1957 an bewilligt. Sie bestreitet das Vorliegen von Verfahrensmängeln und beantragt, die weitergehenden Ansprüche der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 164 SGG); sie ist auch statthaft, weil das Verfahren an einem von der Klägerin gerügten wesentlichen Mangel leidet (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Der Statthaftigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß der bisherige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach Einlegung der Revision und Übersendung der Revisionsbegründungsschrift die Vertretung niedergelegt hat. Dem Vertretungszwang (§ 166 Abs. 1 SGG) ist dadurch Genüge getan, daß die Revision durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist. Das Gesetz macht die Zulässigkeit der Revision nicht davon abhängig, daß der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vertreten ist. Da auch im Falle des Ausbleibens des Revisionsklägers verhandelt und entschieden werden kann (§§ 110, 126 SGG), hat die Niederlegung der Vertretung durch den Prozeßbevollmächtigten auf die Zulässigkeit der Revision keinen Einfluß.

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Landessozialgerichts, es sei erwiesen, daß sie seit ihrer Entlassung aus der Heilstätte im November 1954 zur Verrichtung leichter Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft noch fähig und deshalb nicht mehr invalide sei. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, weil es über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin seit Erstattung des Gutachtens des Dr. T... vom 28. Juni 1954 und seit ihrer Entlassung aus der Heilstätte im November 1954 keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat, obgleich der Sachverhalt hierzu genötigt hätte (§ 103 SGG; vgl. SozR. SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7). Das LSG. hat auf Grund des Gutachtens des Facharztes für innere Krankheiten Dr. T... vom 28. Juni 1954, der eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber seiner Begutachtung vom 25. Februar 1952 angenommen hatte, bei der Klägerin wegen eines Herzmuskelschadens und einer Erkrankung des Gallen- und Lebersystems vorübergehende Invalidität bejaht. Dr. T... hatte den Fall als "Grenzfall" bezeichnet, eine Besserung aber als möglich angesehen und deshalb eine Krankenhausbehandlung befürwortet. Das daraufhin von der Beklagten eingeleitete Heilverfahren ist jedoch schon nach neuntägiger Behandlung abgebrochen worden, weil sich die Heilstätte K... von der Durchführung dieses Verfahrens keine wesentliche Besserung versprach. Das LSG. hat auf Grund des Abschlußberichts der Heilstätte vom 15. November 1954 angenommen, die Klägerin sei nach ihrer Entlassung aus der Heilstätte wieder in der Lage, leichtere Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft zu verrichten. Der Abschlußbericht der Heilstätte gibt jedoch nur die bei der Klägerin festgestellten Krankheitsbefunde wieder, nimmt aber zu der entscheidenden Frage, welche Arbeiten der Klägerin trotz ihres Gesundheitszustandes, der durch ein Heilverfahren als nicht wesentlich besserungsfähig bezeichnet wurde, vom ärztlichen Standpunkt aus noch zugemutet werden können, keine Stellung. Eine solche enthält auch nicht die Schlußbemerkung im Abschlußbericht, die Klägerin werde "arbeitsfähig mit acht Tagen Schonung" entlassen. Diese Feststellung hat nur für die Beurteilung Bedeutung, ob und wann der aus der Heilstätte Entlassene seine bisherige Tätigkeit wieder verrichten kann. Die angeführte Schlußbemerkung besagt demnach nur, die Klägerin - die vor Beginn des Heilverfahrens keine Berufstätigkeit ausgeübt hatte - könne nach achttägiger Schonung wieder ihre bisherigen Arbeiten, also offensichtlich ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt, verrichten. Die im Abschlußbericht der Heilstätte wiedergegebenen Befunde lassen auch - zumindest für einen nicht ärztlich geschulten Laien - nicht erkennen, inwiefern gegenüber dem von Dr. T... im Juni 1954 erhobenen Befund eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten ist. Abgesehen davon hätte das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - schon mit Rücksicht auf die Art der festgestellten Leiden vor Erlaß seines Urteils vom 3. November 1955 - also etwa ein Jahr nach der Entlassung aus der Heilstätte - über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin Ermittlungen anstellen müssen, zumal die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1955 behauptet hatte, der Chefarzt der Heilstätte habe ihr bei der Entlassung erklärt, "die Invalidität sei zu befürworten". Die Klägerin hatte in diesem Schreiben auch beantragt, eine Auskunft ihres behandelnden Arztes - Dr. S... über ihren Gesundheitszustand einzuholen. Nachdem dieser Arzt dem LSG. am 9. September 1955 erklärt hatte, daß er die Klägerin nicht mehr behandele, und die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 1. Oktober 1955 dem LSG. mitgeteilt hatte, sie stehe nunmehr bei Dr. G... in M... in Behandlung, der über den bei ihr festgestellten Befund Auskunft geben könne, hätte das LSG. zur Klärung der Frage, ob im Gesundheitszustand der Klägerin eine Verschlimmerung eingetreten ist, diesen Arzt von Amts wegen hören müssen. Die Notwendigkeit der Anhörung eines weiteren Arztes konnte jedenfalls nicht mit der Begründung abgelehnt werden, auch Dr. S... habe nicht vermocht, einen vom Gutachten der Heilstätte abweichenden Befund mitzuteilen. Seine Bemerkung, es wäre ihm, wie er glaube, nach dem ausführlichen Gutachten der Heilstätte auch unmöglich, dem Gericht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln eine andere Stellungnahme zu übermitteln, rechtfertigt nicht den Schluß, daß etwa auch der zuletzt behandelnde Arzt - Dr. C... - oder ein anderer ärztlicher Sachverständiger außerstande gewesen wäre, über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin seit ihrer Entlassung aus der Heilstätte Angaben zu machen, die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von Bedeutung gewesen wären. Insoweit erscheint auch die Rüge, das LSG. habe die Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verletzt, begründet.

Da die weiteren Ermittlungen, deren Unterlassung die Revision gerügt hat, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geführt hätten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Anspruch auf Gewährung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1954 an als unbegründet angesehen hat. Da die Beklagte der Klägerin vom 1 Januar 1957 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt, ist der Rechtsstreit, soweit er die Gewährung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1954 bis zum 31. Dezember 1956 betrifft, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Gegen die Ablehnung der Invalidenrente für die Zeit vor dem 1. August 1954 bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision hat die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG. auch nicht angefochten. Die Revision ist daher, soweit es sich um die Gewährung der Invalidenrente für die Zeit vor dem 1. August 1954 handelt, zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324848

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