Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.11.1990) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 21. Januar 1988 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der 1970 geborene Kläger war Schüler der berufsbildenden Schule G. …. Er wohnte in W. … und benutzte für die Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und G. … Züge der Deutschen Bundesbahn. Züge von G. … nach W. … verkehrten im Winter 1988 um 12.02, 12.32 und 14.00 Uhr. Üblicherweise, dh nach sechs Stunden Unterricht, nahm der Kläger den Zug um 14.00 Uhr, donnerstags nach der vierten Stunde den 12.02 Uhr-Zug. Der Fußweg von der Schule zum Bahnhof beträgt 15 bis 30 Minuten.
Am 21. Januar 1988, einem Donnerstag, verließ der Kläger gegen 11.15 Uhr die Schule und ging zusammen mit einem Mitschüler zum Bahnhof G. …. Beide gingen langsam, unterhielten sich und rauchten, so daß sie den 12.02 Uhr-Zug knapp verpaßten. Von dem um 12.32 Uhr abfahrenden Zug hatten beide Schüler keine Kenntnis und informierten sich auch nicht über den Fahrplan, weil sie wußten, daß um 14.00 Uhr ein Zug in Richtung W. … abfuhr. Bis 13.40 Uhr hielten sie sich zunächst in dem neuen Bahnhofsgebäude auf und entschlossen sich dann, das Pub im gegenüberliegenden alten Bahnhofsgebäude aufzusuchen, um sich dort aufzuwärmen. Der Weg dorthin führt über die Bahngleise, wobei der jeweilige Gleisübergang vor Einfahrt eines Zuges durch Ketten abgesperrt wird. Am 21. Januar 1988 wurde jedoch versehentlich der falsche Gleisübergang gesperrt mit der Folge, daß der Kläger auf dem ungesicherten Gleisübergang von einer herannahenden Lokomotive erfaßt und erheblich verletzt wurde.
Der Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 8. August 1988 ab, den Kläger wegen der Unfallfolgen zu entschädigen. Versicherungsschutz habe nicht bestanden, weil der Kläger seinen Heimweg zum Unfallzeitpunkt bereits um mehr als zwei Stunden aus privaten Gründen unterbrochen habe.
Das Sozialgericht hat den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Verlängerung der Wartezeit nicht zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes auf dem Heimweg geführt habe (Urteil vom 28. Februar 1990).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 19. November 1990 zurückgewiesen. In seinen Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei auf dem gesamten Heimweg versicherungsrechtlich geschützt gewesen. So sei das Bummeln auf dem Weg zum Bahnhof ebensowenig schädlich gewesen, wie die fahrlässige Unkenntnis von der Abfahrt des nächstmöglichen Zuges. Auch auf dem Weg zum Pub habe der Kläger unter Versicherungsschutz gestanden, weil dieser Tätigkeit ein vernünftiger Zweck (Aufwärmen) während der Wartezeit zugrunde gelegen habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine unrichtige Anwendung des § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Dem Versicherungsschutz auf Wegen von dem Ort der versicherten Tätigkeit unterlägen nur „notwendige” Wartezeiten. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 26. Juni 1988 (SozR 2200 § 550 Nr 79) zum Ausdruck gebracht. Notwendig seien Wartezeiten, wenn sie auf Umständen beruhten, die vom Versicherten nicht zu vertreten seien. Hier aber habe der Kläger die Ursachen für das Warten allein gesetzt. In Anlehnung an die Rechtsprechung über die versicherungsrechtlich unschädlichen Unterbrechungen des Heimwegs bis zu zwei Stunden müsse auch hier eine Überschreitung der notwendigen Wartezeit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Halte man sich vor Augen, daß die gewöhnliche Wartezeit auf den 12.02 Zug etwa 15 bis 30 Minuten betragen habe und rechne die um etwa zwei Stunden verlängerte – allein auf das verbotswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführende – Wartezeit bis 14.00 Uhr hinzu, so könne die zweite, nach dem Versäumen des 12.32 Uhr-Zuges einsetzende Wartezeit nicht mehr unter Versicherungsschutz stehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 1990 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. Februar 1990 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen verkenne die Revision die Formulierung der „notwendigen” Wartezeit, bei der es sich nicht um eine rechtlich bedeutsame handele. Selbst wenn man die Rechtsprechung zur Unterbrechung von Heimwegen heranziehe, so ergäben sich nur kurzzeitige und damit unschädliche Unterbrechungen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der Kläger am 21. Januar 1988 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der von dem Beklagten zu entschädigen ist.
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger gehörte als Schüler der berufsbildenden Schule G. … zu dem gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c) RVO versicherten Personenkreis. Als solcher stand er auf den Wegen von seiner Schule in G. … zu seiner Wohnung in W. … unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) hat sich der Kläger auch am 28. Januar 1988 nach Schulschluß auf den geschützten Heimweg begeben, zu dem nicht nur das Zurücklegen des Fußweges bis zum Bahnhof, sondern auch evtl erforderliche Wartezeiten und die anschließende Fahrt mit der Bundesbahn gehörten. Dabei verunglückte er auf dem Bahngelände gegen 13.40 Uhr und zog sich die schweren Verletzungen zu.
Der Meinung der Revision, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz gestanden, weil sich der Unfall bei einer unnötigen und vom Kläger zu vertretenden unverhältnismäßig langen Wartezeit ereignet habe, kann der Senat nicht beitreten. Das BSG hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) ständig entschieden, daß das Warten auf das Beförderungsmittel zum Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gehört und daß während der Wartezeit alle Betätigungen der Fahrschüler unter Versicherungsschutz stehen, sofern die Handlungen nicht völlig aus dem allgemein üblichen Rahmen fallen (vgl RVA, EuM 25, 2; BSGE 42, 42, 46; SozR 2200 § 550 Nr 52). Eine zeitliche Begrenzung der Wartezeit hat das BSG dabei nicht vorgenommen. Selbst eine 5 1/2 stündige Wartezeit, die wegen einer Fahrzeugreparatur vor Antritt des Heimweges eingetreten war, hat es nicht für übermäßig angesehen, um den inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg als endgültig gelöst zu beurteilen (vgl BSGE 10, 226, 228).
Soweit sich der Beklagte zur Begründung seines Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1988 (SozR 2200 § 550 Nr 79) beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. In jener Entscheidung hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein Lehrling, der gezwungen war, eine dreistündige Wartezeit zu überstehen, während dieser Wartezeit an den Ort des Bahnhofs gebunden ist oder ob er während dieser Zeit eine private Unternehmung (Besuch einer Badeanstalt) einschieben kann, ohne für den anschließenden Heimweg den Versicherungsschutz zu verlieren. Zwar hat der Senat sein den inneren Zusammenhang zwischen dem erneuten Zurücklegen des Weges zum Bahnhof und der versicherten Tätigkeit und damit den Versicherungsschutz bejahendes Urteil mit der „Notwendigkeit” einer längeren Wartezeit begründet, doch kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, daß der Versicherungsschutz stets nur für die Dauer objektiv notwendiger Mindest-Wartezeiten gegeben ist. Daß der Formulierung „notwendige Wartezeit” keine rechtliche Bedeutung in dem von der Revision verstandenen Sinne zukommt, erhellt aus dem typischen Merkmal einer Wartezeit. Diese ist „notwendig”, weil fahrplanabhängig aufgezwungen, dh der Versicherte kann bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Gegensatz zum selbstbestimmten Sich-Fortbewegen bei Fußwegen oder Pkw-Fahrten nicht frei bestimmen, wann er seinen begonnenen Weg fortsetzen will. Deshalb sind auch diejenigen Wartezeiten „notwendig”, die ein Versicherter hinnehmen muß, weil er einen Zug versäumt hat, sei es wegen eines Irrtums im Fahrplan oder im Bahnsteig, wegen des Überhörens einer Lautsprecherinformation oder infolge einer anderen Unaufmerksamkeit.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß der Kläger sowohl auf dem Fußweg zum Bahnhof, als auch während der gesamten Wartezeit im Bahnhofsgelände unter Versicherungsschutz gestanden hat. Weder die Bummelei auf dem Fußweg noch die Unkenntnis über den um 12.32 Uhr abfahrenden Zug führten zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Entscheidend für dieses Ergebnis ist, daß kein Verhalten des Versicherten festgestellt worden ist, aus dessen Art und Dauer auf eine endgültige Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem weiteren Weg zum Wohnort geschlossen werden könnte.
Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Handlungstendenz des Klägers während des gesamten Vorgangs von dem Willen geprägt war, nach Hause zu gelangen. Sie hält dem Begehren des Klägers im Kern allein entgegen, daß er sich nach dem nächstmöglichen Zug hätte erkundigen müssen. Dieses Unterlassen führt aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Insbesondere kann die auf diesem Umstand beruhende Verlängerung der Wartezeit nicht mit einer versicherungsschädlichen Unterbrechung des Heimwegs gleichgesetzt werden. Abgesehen davon, daß nicht nachvollziehbar ist, wie der Beklagte zu dem rechnerischen Ansatz einer mindestens zweistündigen Unterbrechung – seit der insoweit maßgebenden Abfahrt des Zuges um 12.32 Uhr, selbst aber seit Abfahrt des Zuges um 12.02 Uhr – gelangt ist, stellt ein Fahrplanirrtum seiner Art nach etwas gänzlich anderes dar als das bewußte Einschieben einer dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit von relevanter Dauer (vgl hierzu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 486y ff mit zahlreichen Nachweisen). Unabhängig hiervon würde die Ansicht des Beklagten auch zu ungerechten Ergebnissen führen. So wäre zB ein Versicherter, der seinen Heimweg zunächst aus rein privaten Gründen für die Dauer von 1 1/2 Stunden unterbricht, um von vornherein einen späteren Zug zu nehmen, besser gestellt, weil dessen Heimweg nach der Unterbrechung für den Rest der Wartezeit wiederaufleben würde.
Für ein den Versicherungsschutz ausschließendes Tun sind schließlich keine Anhaltspunkte ersichtlich (§ 548 Abs 3, § 553 RVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen